Schlagzeug darf nur 1 bis 2 Stunden täglich gespielt werden
Musik als Hobby ist in Mietverhältnissen oftmals ein Streitpunkt zwischen Vermietern, Mietern und sonstigen Hausbewohnern und Nachbarn. Das Amtsgericht München stellte im Juni 2018 klar, dass beispielsweise nur 1 bis 2 Stunden täglich Schlagzeug gespielt werden darf. Unter Berücksichtigung der Mittagspause zwischen 13 und 15 Uhr, dürfe zwischen 9 und 20 Uhr von Montag bis einschließlich Samstag nur 2 Stunden und an Sonntagen nur 1 Stunde Schlagzeug gespielt werden.
Der Fall
Ein Ehepaar lebte zusammen mit seinem Sohn in einer Erdgeschosswohnung mit einem Hobbyraum. Die in dem Mehrfamilienhaus geltende Gemeinschaftsordnung bestimmte, dass die Räume nur in einer Weise genutzt werden dürfen, die nicht die Rechte der übrigen Hausbewohner beeinträchtigt. Der Sohn studierte Schlagzeug und war Mitglied einer professionellen Jazzband. In dem Hobbyraum nutzte er regelmäßig ein dort aufgestelltes Schlagzeug zum Üben.
Eine andere Hausbewohnerin fühlte sich durch das regelmäßige Schlagzeugspielen belästigt. Sie war der Ansicht, dass das Schlagzeugspielen des Sohnes in den Wohnräumen eine unerlaubte gewerbliche Tätigkeit darstellte. Außerdem halte sich der Sohn an keine Ruhezeiten und spiele zu allen Tages- und Nachtzeiten; sogar an Samstagen und Sonn- und Feiertagen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München entschied in dem anschließenden Rechtsstreit per Urteil, dass nur 1 bis 2 Stunden täglich Schlagzeug gespielt werden darf. Unter Berücksichtigung der Mittagspause zwischen 13 und 15 Uhr, dürfe zwischen 9 und 20 Uhr von Montag bis einschließlich Samstag nur 2 Stunden und an Sonntagen nur 1 Stunde Schlagzeug gespielt werden. Dass zwischen Hobbyraum und der Wohnung der angeblich beeinträchtigten Hausbewohnerin zwei Vollgeschosse lagen und der Hobbyraum mehrfach schallisolierend ausgekleidet war, spielte keine Rolle.
Denn ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Grenzen zumutbaren Lärms gemäß DIN 4109 in Höhe von dreißig Dezibel um zwei bis vier Dezibel überschritten wurden. Ein vollständiges Musikverbot wäre nur bei einer schwerwiegenden Störung möglich gewesen. Eine solche schwerwiegende Störung lag aber nach Ansicht des Gerichts nicht vor, denn zwischen dem Hobbyraum und der Wohnung der beeinträchtigten Hausbewohnerin lagen zwei Vollgeschosse, so dass die durch das Schlagzeug verursachten Geräusche gedämpft wurden. Musizieren eines Profimusikers ist, so das AG München, als freiberufliche Tätigkeit anzusehen, die auch in Wohnungen ausgeübt werden darf. Sind trotz schalldämmender Maßnahmen Geräuschbelästigungen in benachbarten Wohnungen nicht völlig auszuschließen, steht das Interesse an der Musikausübung dem Interesse an ungestörter Ruhe gegenüber. Musizieren als Teil des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit lässt einen völligen Ausschluss des Schlagzeugspielens an Sonn- und Feiertagen nicht zu (AG München, Urteil v. 28.06.18, Az. 484 C 14424/16 WEG).
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