Straßenbau prüfen Sie die kommunalen Beitragsanforderungen genau!
Ebenso wie an Ihrer Immobile können auch an öffentlichen Straßen und Wegen Veränderungen erforderlich werden. Die Straßenausbaubeiträge für solche Arbeiten verlangen die Städte und Gemeinden von Ihnen als Anlieger. Erhalten Sie einen Bescheid über solche Beiträge, sollten Sie diesen auf jeden Fall genau prüfen, denn noch längst nicht alles, was die Städte und Gemeinden den Straßen Anliegern abverlangen ist rechtens (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteile v. 16.01.19, Az. 9 Q 55/17 und 9 Q 258/17)
Gesamtes Gemeinde war ein Abrechnungsgebiet
Im entschiedenen Fall hatte eine Gemeinde nicht zwischen Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen unterschieden. Vielmehr waren alle Einwohner zu einem einheitlichen Abrechnungsgebiet zusammen gefasst worden. Dem entsprechend waren die ermittelten Straßenausbaubeiträge für alle einheitlich. Hiermit waren 2 Immobilieneigentümer nicht einverstanden und erhoben Klage gegen die entsprechenden Bescheide.
Gericht entschied: Zusammenfassung war nicht zulässig
Das Gericht gab den klagenden Eigentümern Recht. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, gleichartige Gebiete zu einem einheitlichen Abrechnungsgebiet zusammenzufassen. Allerdings fehlte es hier an der erforderlichen Gleichartigkeit. Das Gericht sah es als nicht zulässig an, von den Anliegern gut ausgebauter Ortsstraßen mit Gehwegen und Straßenlaternen das Gleiche zu verlangen, wie von den Anliegern einfacher Wirtschaftswege. Die Bescheide über die Straßenbau-Beiträge waren rechtswidrig.
Fazit: Diese Urteile zeigen deutlich, dass es sich für Sie lohnt, Bescheide über Straßenausbaubeiträge nicht nur in rechnerischer Hinsicht zu prüfen. Achten auch darauf, ob Gebiete zusammengefasst wurden und prüfen Sie dann, ob diese Gebiete auch tatsächlich gleichartig sind. Nur dann ist eine solche Zusammenfassung nämlich rechtens. Kontrollieren Sie ebenfalls, ob mit den Straßenbauarbeiten tatsächlich erhebliche Verbesserungen einhergehen. Anderenfalls handelt es sich nämlich um bloße Instandsetzungsmaßnahmen, an denen Sie als Anlieger finanziell nicht beteiligt werden dürfen.
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