Vermieter muss Mieter in Nutzung von Duplexstellplatz einweisen
Dass ein Vermieter seinen Mieter in die Nutzung eines vermieteten Duplexstellplatzes einweisen muss, entschied das Amtsgericht München im Juli 2019. Bei Unterlassung oder falscher Einweisung haftet der Vermieter dem Mieter für den durch fehlerhafte Nutzung entstandenen Schaden.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten über Schadensersatz wegen Schäden, die am BMW Cabrio des Mieters bei Benutzung des von ihm gemieteten oben gelegenen Stellplatzes in einer Duplexgarage entstanden waren. Beim Hochfahren des Stellplatzes war durch einen Unbekannten der Kofferraum des BMW beschädigt worden, weil dieser gegen einen Lüftungskanal gedrückt wurde. Der Mieter hatte seinen BMW rückwärts in den Haltemulden eingeparkt. Der Mieter behauptete, dass der Vermieter ihn nicht darüber belehrt habe, dass der Pkw vorwärts in die Stellplätze eingeparkt werden müssen. Bei Übergabe des Stellplatzes habe er rückwärts eingeparkt. Dies funktionierte auch unproblematisch. Der Duplexstellplatz wurde jedoch nicht nach oben gefahren. Er selbst habe den Stellplatz nie nach oben gefahren, da der Stellplatz darunter nie belegt gewesen sei. Er habe sein Fahrzeug immer rückwärts in den Haltemulden eingeparkt. Die vor Ort aushängende Anleitung informiert nicht darüber, wie Pkw in die Stellplätze einzuparken sind. Der Vermieter behauptet jedoch, dass er den Mieter in die ordnungsgemäße Nutzung des Stellplatzes eingewiesen habe.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG München gab dem Mieter Recht und verurteilte den Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.507,90 €. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Haltemulden nur bei Vorwärtseinparken für die Vorderräder die richtige Parkposition vorgeben. Es lag nach Ansicht des Gerichts eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters vor, weil keine entsprechende Einweisung erfolgte. Zumindest konnte der Vermieter das Gegenteil nicht beweisen. Das Gericht glaubte den Ausführungen des Mieters. Daher war das Gericht davon überzeugt, dass durch den Vermieter keine pflichtgemäße Einweisung in die ordnungsgemäße Nutzung des Stellplatzes erfolgte. Dies stellt eine schuldhafte Pflichtverletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag durch den Vermieter dar. Neben dem Schaden am Fahrzeug in Höhe von 2.002,90 € musste der Vermieter auch die Gutachterkosten in Höhe von 505,- € tragen (AG München, Urteil v. 17.07.19, Az. 425 C 12888/17).
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