Baumaßnahmen vor einem Erbfall: Sofortabzug oder Abschreibung?

Angenommen, vor dem Tod eines Eigentümers wurden an dessen Immobilie umfangreiche Erhaltungsaufwendungen durchgeführt, die eigentlich abgeschrieben werden müssten. Muss der Erbe sie in seiner Steuererklärung über die restliche AfA-Zeit abschreiben? Oder können sie nach dem Tod des Erblassers als Werbungskosten auf einmal in seiner Einkommensteuererklärung fürs Todesjahr geltend gemacht werden? Dazu hat sich das Finanzgericht Münster geäußert (Urteil v. 11.10.2019, Az. 10 K 3350/18).
Geerbtes Zweifamilienhaus
Von ihrem Ehemann hatte eine Frau ein Zweifamilienhaus geerbt, aus dem sie Mieteinkünfte bezog. Vor seinem Tod hatte der Ehemann umfangreiche Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Einen Teil dieser Kosten hatte er bereits zu Lebzeiten steuerlich abgeschrieben. Ein Teil war dagegen noch nicht „verbraucht“.
Diesen Teil, insgesamt 33.318 €, machte nun die Witwe in einer Summe in seiner Steuererklärung geltend, die sie fürs Todesjahr erstellte. Sie wollte erreichen, dass der Betrag im betreffenden Jahr auf einmal berücksichtigt wurde. Das Finanzamt stellte sich aber quer: Es bestand auf einer weiteren Abschreibung, die sie in künftigen Steuererklärungen vornehmen sollte. Nicht so das FG Münster.
FG bejaht Sofortabzug
In einem früheren Urteil habe der Bundesfinanzhof klargestellt: Erhaltungsaufwendungen könnten nach einem Todesfall nicht einfach von den Immobilienerben geltend gemacht werden. Sie verblieben beim Erblasser. Um sie also steuerlich überhaupt absetzen zu können, komme daher nur ein Sofortabzug in Frage.
Schließlich werde nach einem Todesfall nur noch eine Einkommensteuererklärung für den Erblasser angefertigt. Allerdings hat das Finanzamt Revision eingelegt. Der Fall ist unter dem Aktenzeichen IX R 31/19 vor dem BFH anhängig. Ich werden Sie über den Ausgang informieren. Denn im Zweifelsfall profitieren Sie bei geerbten Immobilien enorm, sollten Sie die bereits vom Erblasser bezahlten Baumaßnahmen steuerlich selbst durch Abschreibung nutzen können.
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