Keine Gewährleistung ohne Mängelanzeige
Das Recht zur Mietminderung setzt voraus, dass ein hierzu berechtigter Mieter vorhandene Mängel der Mieträume dem Vermieter anzeigt. Die Gewährleistungsrechte des Mieters sind aber nicht schon dann gem. § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn dem Vermieter keine Anzeige gemacht wird. Das gilt nämlich nur dann, wenn der Vermieter nur deshalb die Mängel nicht beseitigen konnte, weil ihm keine Anzeige gemacht wurde. Dies stellte das Landgericht Berlin im Dezember 2019 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich, ob der Mieter zur Mietminderung berechtigt war und der Vermieter zur Beseitigung von Mietmängeln verpflichtet war, obwohl der Mieter die Mängel dem Vermieter nicht angezeigt hatte. Obwohl der Vermieter jedoch ohnehin Kenntnis von den Mängeln hatte, hatte er diese nicht beseitigt. Das LG Berlin stufte die Beeinträchtigungen als Mietmängel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB ein. Zwar hatte der Mieter seine Minderungsansprüche nicht angezeigt und gemäß § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB stehen einem Mieter keine Minderungsansprüche zu, wenn er dem Vermieter Mängel nicht angezeigt hat. Allerdings gilt § 536c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn der Vermieter auch ohne Anzeige Kenntnis von Mietmängeln hat (BGH, Urteil v. 13.07.10, Az. VIII ZR 129/09).
Die Entscheidung
Im hier entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vermieter Kenntnis von den Mängeln. Aber selbst wenn ein Vermieter keine Kenntnis von den Beeinträchtigungen gehabt hat, sind gemäß § 536c Abs. 2 Nr. 1 BGB Gewährleistungsansprüche eines Mieters nur ausgeschlossen, wenn der Vermieter nur wegen der unterlassenen Mangelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte. Hierfür ist allerdings der betroffene Vermieter darlegungs- und beweisbelastet (LG Berlin, Beschluss v. 10.12.19, Az. 67 S 239/19).
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