Veräußerungszustimmung: Zustimmung des Verwalters ist durch Eigentümerbeschluss ersetzbar
Sieht Ihre Teilungserklärung vielleicht vor, dass ein Eigentümer Ihrer Gemeinschaft für den Verkauf seiner Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters benötigt? Dann kommen Sie an dieser Zustimmung nicht vorbei. Ohne sie wird das Grundbuchamt nämlich die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch verweigern. Doch was, wenn Ihre Gemeinschaft trotz dieser Klausel in der Teilungserklärung gar keinen Verwalter hat? Oder wenn der Verwalter die Zustimmung einfach nicht erteilt? Dann wird Ihnen das nachfolgende Urteil des OLG Düsseldorf weiterhelfen. Danach können Sie und die anderen Wohnungseigentümer die erforderliche Verwalterzustimmung nämlich durch einen gemeinschaftlichen Beschluss ersetzen (Beschluss v. 21.08.19, Az. 3 Wx 1451/19)
Verwalterzustimmung erforderlich – aber kein Verwalter bestellt
Im entschiedenen Fall ging es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft nach deren Teilungserklärung für die Veräußerung einer Eigentumswohnung die Zustimmung des Verwalters erforderlich war. Außerdem sah die Teilungserklärung vor, dass diese Verwalterzustimmung durch einen mehrheitlichen Beschuss der Eigentümerversammlung ersetzt werden konnte. Allerdings war in der Gemeinschaft kein Verwalter bestellt worden.
Als ein Eigentümer seine Wohnung verkaufen wollte, gaben die anderen Eigentümer ihre Zustimmung hierzu im schriftlichen Beschlussverfahren. Das akzeptierte das Grundbuchamt aber nicht. Es verlangte die Nachreichung des formgerechten Protokolls der Eigentümerversammlung, in der die fehlende Verwalterzustimmung per Beschlussfassung ersetzt worden war.
Zustimmung per mehrheitlichem Beschluss oder Umlaufbeschluss
Das OLG Düsseldorf entschied: Das Grundbuchamt hatte die Eintragung zu Unrecht verweigert. Die Regelung Teilungserklärung sah vor, dass grundsätzlich die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung erforderlich ist, diese aber durch einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung ersetzt werden kann. Diese Regelung ist auch nicht zu beanstanden. Denn der Verwalter nimmt ja bei seiner Zustimmungserklärung keine eigenen Rechte wahr, sondern er ist als Vertreter für die Eigentümergemeinschaft tätig. Daher können die Eigentümer jederzeit selbst über die Erteilung der Zustimmung entscheiden. Zuständiges Organ für solche Entscheidungen ist die Eigentümerversammlung, die ihre Entscheidung in der Regel durch Mehrheitsbeschluss trifft.
Allerdings hat die Eigentümergemeinschaft hier eine rechtswirksame Entscheidung getroffen. Die vom Grundbuchamt verlangte Vorlage eines Protokolls der Eigentümerversammlung war nicht erforderlich, weil die Entscheidung der Wohnungseigentümer im Umlaufverfahren getroffen worden war (§ 23 Absatz 3 WEG). Danach ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären, was hier erfolgt war.
Fazit: Ihre Eigentümergemeinschaft kann die Veräußerungszustimmung des Verwalters ersetzen, wenn ein Verwalter nicht vorhanden ist oder nicht tätig wird. Das kann sowohl durch einen mehrheitlichen Beschluss auf der Eigentümerversammlung als auch durch einen Umlaufbeschluss, dem alle Eigentümer zustimmen müssen, erfolgen. Achten Sie bei einem Umlaufbeschluss aber unbedingt darauf, dass allen Eigentümern klar ist, dass es um eine verbindliche Beschlussfassung und nicht nur um eine bloße Meinungsabfrage. geht. Dann ist Ihr Umlaufbeschluss rechtssicher.
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