Mieter muss umfassende Auskunft über Untermieter geben

Da ein Vermieter in der Lage sein muss, die Gründe für die Erlaubnis einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen, muss der hierum ersuchende Mieter grundsätzlich nicht nur den Namen des potenziellen Untermieters, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitteilen. Dies stellte das Amtsgericht München in einem Urteil im Dezember 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter hatte seinen Vermieter auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.800,- € verklagte, weil der Vermieter ihm seiner Meinung nach zu Unrecht das Recht zu einer Untervermietung verweigert hatte.
Gemäß § 1 des Mietvertrages hatte der Mieter vor Jahren zu Beginn des Mietverhältnisses versichert, dass er keine Absicht habe, weitere Personen in die Mietwohnung aufzunehmen. Für die Zwei-Zimmer-Wohnung mit 54 m² zahlte der Mieter 861,39 €. Im August 2015 verlangte der Mieter vom Vermieter eine Zustimmung zur Untervermietung. Mit Schreiben vom 14.09.2015 forderte der Vermieter den Mieter zu weiteren Informationen über den potenziellen Untermieter auf. Der Mieter teilte Geburtsdatum, Ausbildungsberuf und Lehrherrn seines zukünftigen Untermieters mit. Der Vermieter erteilte anschließend eine Genehmigung für zwei Jahre. Im Dezember 2017 bat der Mieter um eine Verlängerung der Erlaubnis zur Untervermietung. Der Vermieter wollte wissen, ob denn überhaupt eine Untervermietung erfolgt sei. Zudem wollte er für den Fall einer Neuvermietung Name und Anschrift des potenziellen Untermieters erfahren. Der Mieter teilte mit, dass ein Zimmer für eine Miete von 400 € pro Monat für zwei Jahre vermietet werden sollte. Er gab Name und Adresse einer potentiellen Mietinteressentin an und bot an eine Kopie von deren Personalausweises vorzulegen. Im Februar 2018 lehnte der Vermieter eine Genehmigung zunächst ab. Der Mieter machte später geltend, dass ihm 12 Mietzahlungen von monatlich 400 € entgangen seien. Weil der erste potenzielle Untermieter abgesprungen sei. Der Vermieter wendete ein, dass eine Untervermietung schon wegen § 1 des Mietvertrags ausgeschlossen sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter hatte keinen Anspruch auf Gestattung der Untervermietung gemäß § 553 BGB. Der Mieter hatte zwar ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, da lediglich ein Zimmer untervermietet werden sollte. Dass im Mietvertrag eine Regelung enthalten war, dass der Mieter keine weiteren Personen aufnimmt, war unbeachtlich. Denn gemäß § 553 Abs. 3 BGB ist eine zum Nachteil eines Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Aber da der Vermieter in der Lage sein musste, die Voraussetzungen für die Erlaubnis einer Untervermietung gemäß § 553 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen, muss der Mieter grundsätzlich nicht nur den Namen des potenziellen Untermieters, sondern auch das Geburtsdatum, die letzte Anschrift und auch die ausgeübte berufliche Tätigkeit des potenziellen Untermieters mitteilen. Diese erforderlichen Mitteilungen sind durch den Mieter aber nicht erfolgt (AG München, Urteil v. 11.12.2019, Az. 425 C 4118/19).
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