Mieter kann mit Anspruch auf Rückerstattung der Mietkaution aufrechnen
Dass ein Mieter mit einer zur Rückzahlung fälligen Mietkaution gegen eine Betriebskostennachforderung seines Vermieters aufrechnen kann, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Juli 2019 klar.
Der Fall
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verklagte ein Vermieter seinen Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten in Höhe von 1.087,33 €. Der Vermieter hatte jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Abrechnung über die vom Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses geleistete Mietkaution in Höhe von 1.680 € vorgelegt. Der Mieter berief sich deshalb auf ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der geleisteten Mietkaution, da der Vermieter auch zwei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht abgerechnet hatte.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied den Rechtsstreit schließlich in letzter Instanz zu Gunsten des Mieters. Der Mieter hatte einen fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch, mit dem eine Aufrechnung gegen die Forderung des Vermieters möglich war. Zwar hatte der Vermieter keine Abrechnung über die Kaution erteilt, so dass die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs des Mieters fraglich war. Durch Einreichung der Klage auf Ausgleich der offenen Betriebskostennachforderung hatte der Vermieter jedoch zu erkennen gegeben, dass der Mieter nach seiner Auffassung keinen Rückzahlungsanspruch bezüglich der Kaution hat. Allerdings hätte der Vermieter eine Verrechnung mit der Nachforderung der Betriebskosten vornehmen müssen. Da er dies nicht getan hatte, konnte der Mieter die Aufrechnung erklären. Ein Mieter kann auch in einem laufenden Gerichtsverfahren gegen eine Forderung seines Vermieters mit dem eigenen Kautionsrückzahlungsanspruch aufrechnen (BGH, Urteil v. 24.07.19, Az. VIII ZR 141/17).
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