Sie dürfen sich auch für einen teuren Hausverwalter entscheiden!
Sind Sie auch der Meinung, dass das Billigste meistens nicht das Beste ist? Das gilt auch für Ihre Hausverwaltung. Dennoch wird es bestimmt auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft zu Protesten kommen, wenn Sie sich für einen teurem Anbieter entscheiden. Eine erfolgreiche Beschlussanfechtung brauchen Sie dann dennoch nicht zu befürchten. Denn Sie dürfen sogar einen Verwalter bestellen, dessen Vergütung deutlich über den Konkurrenzangeboten liegt oder erheblich höher ist als die übliche Vergütung (LG München, Urteil v. 07.08.19, Az. 1 S 4408/19 WEG).
Zerstrittene Gemeinschaft bestellte teuren Verwalter
Im entschiedenen Fall ging es um eine im höchsten Maße zerstrittene Eigentümergemeinschaft. Die Eigentümer hatten in den letzten 10 Jahren 147 gerichtliche Verfahren untereinander ausgefochten. Angesichts dieser extremen Streitigkeiten hatten bereits einige Verwalter ihr Amt vorzeitig beendet. Auch der letzte Verwalter, dessen Vergütung deutlich über der ortsüblichen Verwaltervergütung lag, hatte sein Amt nach 4 Wochen fristlos niedergelegt.
Auf ihrer Eigentümerversammlung bestellte die Eigentümergemeinschaft einen neuen Verwalter. Dessen Vergütung lag deutlich über den eingeholten Vergleichsangeboten und auch über der üblicherweise gezahlten Verwaltervergütungen. Aus diesem Grund war ein Wohnungseigentümer mit der Bestellung des Verwalters nicht einverstanden. Er monierte, dass das Angebot des Verwalters, für den man sich entschieden hat, doppelt so hoch war wie die anderen vorgelegten Vergleichsangebote. Er sah darin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und erhob Anfechtungsklage gegen den Beschluss.
Bestellung eines teuren Verwalters mit sachlichem Grund möglich
Die Anfechtung war erfolglos, die Bestellung des Verwalters entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Wie in anderen Bereichen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, hat die Eigentümergemeinschaft auch bei der Bestellung ihres Verwalters ein weites Ermessen. Auch wenn das Angebot für das sich die Eigentümer letztlich entscheiden, mehr als doppelt so hoch ist, wie die Vergleichsangebote, widerspricht das nicht zwingend dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Wohnungseigentümer haben, hinsichtlich der Höhe der Vergütung ein Ermessen, so dass nicht das niedrigste Angebot angenommen werden muss. Auch wenn die Vergütung des Verwalters deutlich über den Konkurrenzangeboten liegt oder sie erheblich höher ist als die übliche Vergütung, entspricht die Bestellung dennoch ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn dafür ein sachlicher Grund gegeben ist.
Ein solcher sachlicher Grund lag hier vor. Eine Verwaltung, dessen Vergütung deutlich über dem Ortsüblichen lag, hatte nach 4 Wochen sein Verwalteramt niedergelegt. Angesichts des Konfliktpotentials dieser Wohnungseigentümergemeinschaft bietet eine Hausverwaltung, die für ihre Tätigkeit nur die ortsübliche Vergütung erhält, keine Gewähr, bis zum Ende des Bestellungszeitraums tätig zu bleiben. Daher ist die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, eine teurere Verwaltung zu beauftragen, der sie die Bewältigung der Verwaltungsaufgaben zutraut, nicht zu beanstanden.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt, dass Sie und die anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft eine große Entscheidungsfreiheit bei der Wahl ihres Hausverwalters haben. Sie müssen sich keinesfalls für den preiswertesten Anbieter entschieden. Wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt, können Sie auch einen teuren Verwalte bestellen. Ein solcher Grund muss nicht unbedingt in einer komplizierten und schwer zu verwaltenden Gemeinschaft liegen. Es sind durchaus auch andere sachliche Gründe denkbar. So spricht nichts dagegen, wenn Sie sich für einen Kandidaten entscheiden, mit dem Sie bereits gute Erfahrungen gemacht haben oder er aus anderen Gründen besser zur Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums geeignet ist, als ein günstigerer Kandidat.
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