BGH: Keine hohen Anforderungen an Betriebskostenabrechnungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) bekräftigte im Januar 2020 in einem Urteil seine Rechtsprechung zu Betriebskostenabrechnungen. Der BGH betonte, dass an Betriebskostenabrechnungen keine hohen formalen Anforderungen zu stellen sind. Eine Erläuterung des Umlageschlüssels ist für Betriebskostenabrechnungen nur ausnahmsweise erforderlich.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Betriebskostenabrechnung bereits dann formell ordnungsgemäß, wenn sie folgende Mindestangaben enthält:
- Angabe der Gesamtkosten
- Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels
- Berechnung des Anteils des Mieters
- Abzug der geleisteten Vorauszahlungen
Eine Erläuterung des zu Grunde gelegten Verteilerschlüssels ist laut BGH nur dann erforderlich, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung unabdingbar ist. Ein aus sich heraus verständlicher Verteilungsschlüssel wie „Fläche“ muss vom Vermieter nicht erläutert werden. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter – wie im entschiedenen Rechtsstreit – verschiedene Flächen als Verteilungsschlüssel angewendet hat, beispielsweise bei einigen Nebenkostenpositionen die Gesamtfläche einer Gesamtanlage und bei anderen Kostenpositionen die Fläche einzelner Gebäude (BGH, Urteil v. 29.01.20, Az. VIII ZR 244/18).
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