Auch eine Waschküche kann ein zulässiger Versammlungsort sein

Bestimmt wissen Sie, dass der Ort Ihrer Eigentümerversammlung für Ihre Beschlussfassung durchaus ausschlaggebend sein kann. Findet Ihre Eigentümerversammlung an einem ungeeigneten Ort statt, macht das die gefassten Beschlüsse nämlich anfechtbar. Eine Waschküche ist allerdings per se kein ungeeigneter Versammlungsort. Zumindest bei einer kurzen und kaum streitigen Tagesordnung ist eine Eigentümerversammlung in einer Waschküche zulässig (LG Düsseldorf, Urteil v. 23.11.18, Az. 17 S 83/18).
Eigentümer monierte: Versammlungsraum war schwer zu finden
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihre Eigentümerversammlung in der Waschküche ihres Mehrfamilienhauses abgehalten. An der Versammlung nahm auch der Vertreter eines verhinderten Eigentümers teil. Der verhinderte Wohnungseigentümer erhob später Anfechtungsklage gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Er monierte, dass sein Stellvertreter eine “wahre Schnitzeljagd durch die Kellergänge” habe machen müssen, um den Versammlungsraum zu finden. Außerdem seien in der Waschküche keine Sitzgelegenheiten vorhanden gewesen.
Gericht entschied: Waschküche war zumutbar
Der Wohnungseigentümer verlor den Prozess. Das Gericht stellte zum einen fest, dass von einer “Schnitzeljagd” keine Rede sein könne, da die Waschküche über Kellertreppe und Flur problemlos erreicht werden konnte. Auch habe der Vertreter dort schonmal an einer Eigentümerversammlung teilgenommen.
Außerdem habe die Tagesordnung lediglich aus zwei Punkten bestanden, und konnte mangels diskussionsbedarf schon nach 7 Minuten beendet werden. Darüber hinaus seien den Teilnehmern angeboten worden, Stühle für sie zu holen. Der Versammlungsort war damit nicht ungeeignet, so dass die Anfechtungsklage erfolglos war.
Fazit: Auch wenn Sie in Ermangelung besserer Alternativen auf einen ungewöhnlichen Versammlungsraum zurückgreifen müssen, führt das nicht unbedingt zur Anfechtbarkeit Ihrer Beschlüsse. Achten Sie bei der Wahl Ihres Ortes aber auf 3 Punkte:
- Es muss der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben, das heißt es dürfen keine dritten Personen Zutritt zu den Räumlichkeiten haben.
- Der Raum muss aber den Eigentümern und den Vertretern zugänglich sein.
- Und bei Bedarf müssen auch lange Versammlungen dort abgehalten werden können. Bei einer Eigentümerversammlung von normaler Länge müssen dort auch genügend Stühle vorhanden sein.
Dann ist auch ein ungewöhnlicher Versammlungsort nicht zu beanstanden.
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