Mieter darf mit anderen Mietern Betriebskostenabrechnung kritisch prüfen
Wenn ein Mieter mit anderen Mietern kritisch eine Betriebskostenabrechnung prüft; hat der Vermieter kein Recht zur fristlosen Kündigung. Ein Mieter darf sich kritisch mit anderen Mietern über eine Betriebskostenabrechnung auseinandersetzen. Ein Recht zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung besteht für den Vermieter nicht. Dies stellte das Amtsgericht Euskirchen im Januar 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter und sein Mieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit einer Kündigung des Vermieters. Der Vermieter hatte dem Mieter fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigt, weil der Mieter sich gegenüber anderen Mietern kritisch über die Betriebskostenabrechnung 2017/2018 geäußert hatte. Der Mieter bemängelte, dass die Reinigungskosten um mehr als 200% gestiegen waren und bezeichnete das als „Wucher”. Der Vermieter wertete die Äußerung des Mieters als Beleidigung und üble Nachrede und den Versuch die übrigen Mieter gegen ihn aufzubringen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Euskirchen entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Die Kündigung des Vermieters war rechtswidrig, weil dem Mieter keine Vertragsverletzung gemäß § 543 BGB vorzuwerfen war. Der Mieter hatte durch seine Kritik nicht den Hausfrieden gestört, sondern sich lediglich sachlich mit der aktuellen Betriebskostenabrechnung auseinandergesetzt. Die Stellungnahme des Mieters enthielt nach Ansicht des Gerichts keine Beleidigung oder üble Nachrede. Somit lag kein Kündigungsgrund gemäß § 569 Abs. 2 BGB vor. Ein Mieter darf sich kritisch mit einer von seinem Vermieter erstellten Betriebskostenabrechnung auseinandersetzen, wenn sich Abweichungen zu früheren Abrechnungen ergeben. Ein Vermieter von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern muss damit rechnen, dass seine Betriebskostenabrechnungen unter den Mietern kritisch diskutiert werden. Auch die Benutzung des Begriffs „Wucher” stellte nach Auffassung des Gerichts keine Pflichtverletzung des Mieters dar (Amtsgericht Euskirchen, Urteil v. 16.01.20, Az. 33 C 63/19).
Neueste Kommentare