Gaslieferungsvertrag kommt mit Mieter zustande – Vermieter muss Auskunft geben
Wenn ein Mieter in seiner Mietwohnung Gas nutzt, kommt der Gasversorgungsvertrag mit dem Mieter zustande und nicht mit dem Vermieter. Dies stellte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg im November 2019 klar.
Der Fall
Ein Gasversorgungsunternehmen hatte einen Vermieter auf Ausgleich einer Rechnung verklagt. Der Vermieter war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit mehreren Mietwohnungen. Er verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das der Gaslieferungsvertrag mit dem Mieter der Wohnung zustande gekommen sei und nicht mit ihm. Dem Gasversorgungsunternehmen war der Name des Mieters nicht bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Berlin-Schöneberg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Dem Gasversorgungsunternehmen stand kein Anspruch gegen den vermietenden Hauseigentümer auf Ausgleich der Rechnung über die Gaslieferung zu. Das Gericht bestätigte, dass der Gaslieferungsvertrag nicht mit dem Vermieter, sondern mit dem verbrauchenden Mieter zustande gekommen war. Denn das Angebot des Gasversorgungsunternehmens auf Abschluss eines Gaslieferungsvertrages richtete sich an den Nutzer des Gases. Dies war der Mieter. Der Vermieter war jedoch verpflichtet, dem Gaslieferanten den Namen des Mieters mitzuteilen (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil v. 21.11.19, Az. 106 C 400/18).
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