Kündigungsausschluss durch Gesetz zur Covid-19-Pandemie
Der Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), mit welchem Mieter vor Kündigungen in Folge der Covid-19 Pandemie geschützt werden sollen, ist nun verbindlich. Vorgesehen ist, dass Mietern, die aufgrund der Auswirkungen von Covid-19 ihre Miete im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020, also sechs Monate lang, ganz oder teilweise nicht zahlen können, durch Vermieter nicht gekündigt werden darf.
Mieter sollen bis Ende September 2022 Zeit haben, im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 nicht gezahlte Miete nachzuzahlen. In den genannten sechs Monaten entstandener Mietrückstand soll also Vermieter bis Oktober 2022 nicht zur Kündigung eines Mietverhältnisses berechtigen. Eventuell wird der Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, wenn sich die Auswirkungen der Pandemie über einen längeren Zeitraum erstrecken. Ein Zusammenhang zwischen der Covid-19 Pandemie und der Nichtzahlung wird laut der neuen gesetzlichen Regelung vermutet. Die gesetzliche Regelung dient sowohl für Mietverhältnisse über Wohn- als auch Gewerberäume.
Die gesetzliche Regelung zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie hat insbesondere folgenden Inhalt:
Beschränkung der Kündigung von Mietverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet und die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung wird vermutet. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Absatz 1 ist nur bis zum 30. September 2022 anzuwenden.
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