Corona-Krise in Berlin: Räumungsfristen werden bis Ende Juni 2020 verlängert

Das Landgericht Berlin hat per Beschluss am 26. März 2020 auf Antrag eines gekündigten und zur Räumung verurteilten Mieters entschieden, dass gerichtlich festgesetzte Räumungsfristen wegen der Corona-Krise mindestens bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden.
Der Fall
Der Mieter war auf Grund einer Räumungsklage seines Vermieters in der ersten Instanz zur Räumung seiner Mietwohnung verurteilt worden. Vom erstinstanzlichen Gericht wurde eine Räumungsfrist bis zum 31. März 2020 bewilligt. Der Mieter beantragte jedoch eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2020 mit der Begründung, dass er angeblich wegen der Corona-Krise keine Ersatzwohnung finden könne.
Die Entscheidung vor Gericht
Das LG Berlin begründete seine Entscheidung die Räumungsfrist zu verlängern mit Verweis auf § 721 Absatz 3 ZPO. Danach kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden, wenn die in einem Urteil gewährte Räumungsfrist nicht ausreichend ist, um einem Mieter die Anmietung einer neuen Wohnung zu ermöglichen.
Nach Ansicht des LG Berlin war die erstinstanzlich gewährte Räumungsfrist nicht hinreichend lang bemessen, um Ersatzwohnraum zu beschaffen. Denn die zwischenzeitlich in Berlin erlassenen beschränkenden Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus führten dazu, dass es für einen zur Räumung verurteilten Mieter zurzeit unwahrscheinlich war, eine Ersatzwohnung zu finden. Da zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ungewiss war, wann das Hindernis wegfällt, konnte das Gericht dem Antrag entsprechen und die Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2020 verlängern. Das LG Berlin äußerte die Ansicht, dass gerichtliche Räumungsfristen zurzeit grundsätzlich gemäß § 721 ZPO mindestens bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden müssen (LG Berlin, Beschluss v. 26.03.20, 67 S 16/20).
Neueste Kommentare