Steuererklärung: Finanzamt darf schweren Fehler nicht beliebig lange korrigieren
Was tun, wenn das Finanzamt steuerpflichtige Einkünfte einfach ignoriert, obwohl diese in der Steuererklärung ordnungsgemäß deklariert wurden? Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Ist der Steuerbescheid erst rechtskräftig geworden, dann darf das Finanzamt ihn nachträglich nicht mehr ändern (Urteil v. 10.12.2019, Az. IX R 23/18).
Veräußerungsgewinn von über 130.000 €
Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige mit GmbH-Anteilen einen Veräußerungsgewinn von fast 80.000 € erzielt. Er hatte ihn ordnungsgemäß in der Einkommensteuererklärung angegeben. Hätte das Finanzamt diesen Gewinn berücksichtigt, so hätte er ihn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern müssen. Doch es kam anders.
Der Sachbearbeiter behandelte den Fall entsprechend den Vorgaben als Intensiv-Prüfungsfall. Eigentlich müsste ein solcher Prüfungsfall durch den Vorgesetzten und die Qualitätssicherungsstelle im Finanzamt geprüft werden. Doch das unterblieb. Nach einem maschinellen Abbruchhinweis trug ein Mitarbeiter des Finanzamts einen fehlerhaften Wert ein. Dadurch blieb der Veräußerungsgewinn unversteuert, der Steuerpflichtige erhielt eine hohe Erstattung. Der Steuerbescheid wurde rechtskräftig.
Erst bei Betriebsprüfung fiel der Fehler auf
Erst bei einer weitaus späteren Betriebsprüfung fiel der Finanzamts-Fehler auf. Das Finanzamt wollte ihn als „offenbare Unrichtigkeit“ (§ 129 Abgabenordnung) korrigieren. Doch der BFH ließ das nicht mehr zu. Eine „offenbare Unrichtigkeit“ seien Zahlendreher, Rechenfehler und Tippfehler, jedoch kein solch schwerwiegendes Versäumnis, bei dem das 6-Augen-Prinzip des Finanzamts vollständig versagt habe.
Fazit: Der Steuerpflichtige musste keine Steuern nachzahlen. Übrigens sind Sie als Steuerbürger nicht verpflichtet, das Finanzamt darauf hinzuweisen, wenn es Fehler gemacht hat, die sich zu Ihren Gunsten auswirken. Das entschied der BFH schon vor Jahren (Urteil v. 04.12.2012, Az. VIII R 50/10).
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