Aufstellen großer Pflanzkübel bedarf keiner Beschlussfassung
in den Zeiten der Corona-Pandemie ist ein schönes Zuhause wichtiger denn je. Gehört zu Ihrer Wohnung eine Terrasse, können Sie sich glücklich schätzen, denn dort lässt es sich trotz Kontaktverbot gut aushalten. Natürlich möchten Sie Ihre Terrasse jetzt besonders schön gestalten und haben in diesem Zusammenhang vielleicht auch schon über das Aufstellen von Pflanzenkübeln nachgedacht. Dann ist ein nicht mehr ganz neues Urteil brandaktuelles für Sie, nach dem Sie für das Aufstellen und Bepflanzen von Kübeln auf Ihrer Terrasse keine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer benötigen (AG Pinneberg, Urteil v. 06.06.17, Az. 60 C 2/17).
Eigentümer stellte 5 Pflanzkübel mit Rosen und Apfelbäumchen auf
Ein Wohnungseigentümer hatte auf seiner Terrasse 5 Pflanzkübel mit einem Rosenstrauch und Apfelbäumen aufgestellt. Der größte der Apfelbäume hat eine Größe von ca. 2,20 m. Die in diesem Bereich an der Balkonunterseite angebrachte Markise ließ sich trotz der Pflanzen problemlos ausfahren. Der Eigentümer der Nachbarwohnung fühlte sich durch die aufgestellten Pflanzkübel gestört und verlangte deren Beseitigung. Außerdem war er der Ansicht bei dem Aufstellen der Kübel handele es sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer bedurft hätte.
Pflanzen in Töpfen sind mobil und keine dauerhafte Veränderung
Das Amtsgericht Pinneberg sah das anders. Das Aufstellen der Pflanzkübel ist keine bauliche Veränderung. Der Wohnungseigentümer konnte das Entfernen der Pflanzkübel nicht verlangen. Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn eine gegenständliche Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Eingriffe in die Substanz oder die Veränderung des Erscheinungsbildes vorgenommen wird. Das kann bei eingegrabenen Bäumen und Sträuchern der Fall sein, bei Kübelpflanzen dagegen nicht. Zum einen sind die Pflanzgefäße mobil, sofern sie nicht aus besonders schwerem Material sind und eine gewisse Größe nicht überschreiten. Zum anderen sind unkontrollierbare Verwurzelungen und damit eventuell verbundene Nachteile bei Kübelpflanzen gerade nicht möglich. Auch eine optische Veränderung des Gesamteindrucks der Wohnanlage sah das Gericht trotz der Größe der Pflanzen nicht.
Ein unzulässiger Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch das Aufstellen der Kübel lag ebenfalls nicht vor, da den anderen Wohnungseigentümern kein vermeidbarer Nachteil durch die Pflanzen entstanden ist. Ein solcher Nachteil wäre selbst dann nicht gegeben, wenn die Pflanzen von der Nachbarwohnung aus sichtbar gewesen wären. Denn das ist ja auch bei anderen größeren Gegenständen, wie etwa bei Balkonmöbeln, die sich üblicherweise auf einer Terrasse befinden, der Fall. Eine konkrete Benachteiligung, wie beispielweisem dass die Pflanzen ihm die gute Aussicht versperren, hatte der klagende Wohnungseigentümer nicht dargelegt.
Fazit: Jetzt wissen Sie: Auch große Kübelpflanzen können Sie ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer auf Ihrer Terrasse aufstellen, denn es handelt sich dabei nicht um eine bauliche Veränderung. Allerdings sollten Sie beim Aufstellen, der Pflanzkübel darauf achten, dass den anderen Eigentümer hierdurch kein vermeidbarer Nachteil entsteht. Wird nämlich die gute Sicht Ihres Nachbarn durch die Pflanzen beeinträchtigt oder seine Terrasse durch sie verschattet, ist das hinzunehmende Maß überschritten. Dann kann der betroffene Miteigentümer die Beseitigung der Pflanzen von Ihnen verlangen.
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