Barrierefreier Umbau: Nicht alle Maßnahmen sind absetzbar
im Eigenheim können Sie einen barrierefreien Umbau dann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, wenn zwangsläufig und nicht anderweitig bezahlt (etwa von der Pflegekasse). Aber Achtung: Maßnahmen im Garten sind nicht unbedingt „zwangsläufig“. Das entschied das Finanzgericht Münster (Urteil v. 15.01.2020, Az. 7 K 2740/18).
Klägerin sitzt im Rollstuhl
Wegen einer einstigen Kinderlähmung saß die Klägerin im Rollstuhl. Um trotz Behinderung den Garten künftig nutzen zu können, entschloss sie sich mit ihrem Mann zusammen, diesen Garten rollstuhlgerecht gestalten zu lassen. Dazu gehörte die Verbreiterung der Gartenwege sowie die Anlage von Hochbeeten.
Die Kosten von rund 6.000 € machte das Ehepaar als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Aber vergeblich: Die Aufwendungen seien nicht „zwangsläufig“, wie das Finanzgericht urteilte.
Barrierefreier Zugang zur Terrasse muss reichen
Weil das Haus zugleich über eine Terrasse an der Vorderseite verfügte, durfte das Finanzamt die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung verweigern, so das Gericht. Denn ein zusätzlicher Gartenzugang sei mehr als der durchschnittliche Wohnkomfort, der steuerlich förderfähig sei. Sehr wohl ließ das Gericht aber die Absetzung der reinen Arbeitskosten als „haushaltsnahe Handwerkerleistungen“ zu.
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