Das Corona-Schutzpaket für Mieter
Seit dem 01.04.2020 gilt für Mieter ein besonderer mietrechtlicher Kündigungsschutz. Können Mieter wegen der Corona-Pandemie ihre Miete in den kommenden drei Monaten nicht oder nur teilweise zahlen, können Sie als Vermieter weder eine Mietwohnung noch vermietete Gewerberäume wegen rückständiger Miete kündigen. Betroffene Mieter haben bis Ende Juni 2022 Zeit, ihre Mietrückstände auszugleichen und können nicht wegen Nicht- oder Teilzahlung der Miete von April 2020 bis Juni 2020 gekündigt werden.
Als Vermieter sollten Sie vorsorglich Ihre Mieter auffordern, sich als erstes sofort mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn Zahlungsschwierigkeiten absehbar sind. Gemeinsam mit Ihren Mietern könnten Sie dann versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Schriftlich könnten Sie beispielsweise Vereinbarungen über eine verbindliche Ratenzahlung oder eine befristete Stundung der Miete treffen, damit Sie als Vermieter nicht bis ins Jahr 2022 über die Zahlungswilligkeit Ihrer Mieter im Unklaren bleiben.
Weisen Sie Ihre betroffenen Mieter auch darauf hin, dass ihnen unter Umständen Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Wohngeld zusteht. Denn wegen ebenfalls in den letzten Wochen beschlossenen Änderungen der Sozialgesetzbücher können jetzt Anträge auf Grundsicherung schnell und formlos telefonisch, per E-Mail oder Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Die neuen Regelungen im Sozialrecht sehen unter anderem auch vor, dass in den ersten sechs Monaten der Sozialleistung die Ausgaben für Miete und Heizung uneingeschränkt in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Eine Überprüfung des Vermögens der betroffenen Mieter entfällt in diesen Zeitraum. Mieter, die wegen eines Verlusts ihrer Arbeit Anspruch auf eine Grundsicherung haben und deren Vermieter, können sich zumindest vorerst sicher sein, dass die Miete uneingeschränkt gezahlt wird, sobald ein Antrag auf Grundsicherung bewilligt wurde.
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