Barrierefreier Umbau des Gartens ist nicht steuerlich absetzbar
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung barrierefrei umbauen, können Sie die dafür aufgewendeten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das gilt zumindest dann, wenn der Umbau zwangsläufig ist und nicht anderweitig, etwa von der Pflegekassem bezahlt wird. Doch Vorsicht: Umbaumaßnahmen im Bereich des Gartens sind nicht zwangsläufig und damit nicht absetzbar (FG Münster, Urteil v.15.01.20, Az. 7 K 2740/18).
Eigentümer ließen Garten rollstuhlgerecht gestalten
Im entschiedenen Fall hatten Eigentümer ihren Garten barrierefrei gestalten lassen, damit die im Rollstuhl sitzende Eigentümerin diesen auch nutzen konnte. Die Gartenwege wurden verbreitert und es wurden Hochbeete angelegt, was Kosten von rund 6.000 € verursachte. Diese Kosten machten die Eigentümer in Ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Da das Finanzamt die Anerkennung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastung verweigerte, erhoben die Eigentümer Klage.
Nur durchschnittlicher Wohnkomfort ist steuerlich förderwürdig
Die klagenden Eigentümer verloren den Prozess. Das Finanzgericht entschied nämlich, dass die gemachten Aufwendungen nicht “zwangsläufig” waren. Da das Haus bereits über eine Terrasse an der Vorderseite verfügte, auf die die Eigentümerin mit dem Rollstuhl fahren konnte, bedeutete der zusätzliche Gartenzugang mehr als der durchschnittliche Wohnkomfort. Nur dieser ist aber steuerlich förderwürdig. Das gleiche galt für die Kosten des Verbreiterung der Wege und der Hochbeete.
Die reinen Arbeitskosten für diese Maßnahmen waren aber nach dem Gericht als “haushaltsnahe Handwerkerleistungen” absetzbar.
Fazit: Wenn Sie Maßnahmen der barrierefreien Gestaltung Ihrer Erdgeschosswohnung und des Gartens planen, denken Sie daran, dass diese Maßnahmen nur soweit steuerliche absetzbar sind, wie sie Ihnen einen durchschnittlichen Wohnkomfort ermöglichen. Maßnahmen, die darüber hinausgehen, können Sie dagegen nicht als außergewöhnliche Belastung steuerliche geltend machen. Die Arbeitskosten für diese Maßnahmen können Sie jedoch als “haushaltsnahe Handwerkerleistungen” absetzen. Denken Sie dann aber daran, dass diese Arbeitsstunden separat auf der Rechnung aufgeführt sind. Das sind nämlich die Voraussetzungen dafür, dass das Finanzamt diese Leistungen steuerlich anerkennt.
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