Nutzung einer Gaststätte als Laden – das bedarf einer behördlichen Genehmigung
Wenn Sie Ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte nutzen, haben Sie jetzt sicher mit Problemen zu kämpfen. Wegen der Corona-Pandemie dürfen Sie Ihre Gaststätte nicht öffnen und erhalten auch keine Einnahmen. Da kleinere Verlaufsläden aber geöffnet sein dürfen, kann es durchaus eine Möglichkeit für Sie sein zu Einnahmen zu gelangen, indem Sie die Gaststätte als Ladeneinheit nutzen. Doch Vorsicht, eine solche Umnutzung einer Gaststätte in einen Verkaufsraum für typische Einzelhandelswaren bedarf einer baurechtlichen Genehmigung (VG Köln, Beschluss v. 17.04.2020, Az. 2 L 688/20).
Gaststättenbetreiber wollte typische Einzelhandelswaren verkaufen
Im entschiedenen Fall ging es um eine Gaststätte, die aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen derzeit geschlossen ist. Da der Betreiber um seine wirtschaftliche Existenz fürchtet, beabsichtigte er, die Gaststätte als Ladenlokal zu nutzen und dort Einzelhandelswaren wie Toilettenpapier, Küchenrollen, Obst und Gemüse, Getränke sowie Gutscheine für Online-Shops zu verkaufen. Dies teilte er der Stadt mit und erklärte, er gehe davon aus, dass seinem Vorhaben keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Er werde daher mit dem Verkauf in Kürze beginnen, wenn er von der Stadt nichts Abweichendes höre. Die Stadt teilte dem Gaststättenbetreiber jedoch mit, die beabsichtigte Nutzung als Verkaufsstätte sei unzulässig. Daraufhin stellte der Gastwirt einen Eilantrag bei Gericht. Er beantragte festzustellen, dass er für den Warenverkauf keine Baugenehmigung brauche, da es sich um keine wesentliche Nutzungsänderung handele und die beabsichtigte Verkaufstätigkeit baurechtlich genehmigungsfrei sei.
Bauordnungsrechtlich ist Genehmigung erforderlich
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Köln entschied: Die angestrebte Änderung der Nutzung bedarf einer baurechtlichen Genehmigung. Denn für die Nutzung einer baulichen Anlage als Gaststätte gelten beispielsweise hinsichtlich des Stellplatzbedarfs andere bauordnungsrechtliche Anforderungen als für eine Nutzung als Ladengeschäft.
Es kommt bauordnungsrechtlich auch nicht darauf an, ob die Art der beabsichtigten neuen Nutzung eine höhere Intensität als die bestehende Nutzung aufweist. Die Bauordnung geht ausdrücklich vom Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung aus, wenn Anforderungen gegeben sind, die im Baugenehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand sein können. Dies war hier etwa im Hinblick auf die Vorgaben zu Stellplätzen der Fall.
Fazit: Wenn Sie eine Gaststätte als Ladenlokal nutzen möchten, ist das wohnungseigentumsrechtlich kein Problem. Denn die Nutzung als Ladenlokal stellt ja im Vergleich mit der wohnungseigentumsrechtlich erlaubten Nutzung als Ladenlokal eine geringfügigere Beeinträchtigung der anderen Wohnungs- und Teileigentümer dar. Das spielt aber für die Erteilung der behördlichen Genehmigung keiner Rolle. Hier kommt es darauf an, ob die neue Nutzung einer neuen bauordnungsrechtlichen Prüfung bedarf. Beantragen Sie im Zweifel lieber eine Nutzungsänderung bei der Stadt. Dann hat alles seine Richtigkeit.
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