Was Mieter auf dem Balkon und im Garten dürfen und was nicht
Eine Mietwohnung mit Balkon oder Garten ist in der warmen Jahreszeit Gold wert. Blumen anpflanzen, Grillen, Sonnenbaden, all das dürfen Ihre Mieter. Aber es gibt auch Einschränkungen.
Grundsätzlich können Ihre Mieter den zur Mietwohnung gehörenden Balkon oder Garten nutzen wie sie wollen. Mieter haben hinsichtlich einem zur Mietwohnung gehörenden Balkon oder Garten die gleichen Rechte aber auch Pflichten wie in ihren Mieträumen. Allerdings werden diese Rechte durch die Interessen und Rechte von Nachbarn und Vermietern beschränkt.
Mieter haben das Recht, auf dem Balkon ihrer Mietwohnung Blumenkübel, Blumentöpfe oder Rankgitter aufzustellen. Sie dürfen auch Blumenkästen anbringen und sie nach ihren eigenen Vorstellungen bepflanzen. Kräuter und Gemüse dürfen angepflanzt werden; Gemüse, Tomaten, Gurken usw., können auf einem Balkon einer Mietwohnung angepflanzt werden. Für Bohnen dürfen auch Rankegitter aufgestellt werden. Ein Mieter darf in seinem Garten ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen.
Blumenkästen dürfen grundsätzlich auch an der Außenseite eines Balkons befestigt werden, müssen aber ordnungsgemäß und sicher angebracht werden um Gefährdungen Dritter auszuschließen. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter stellen keine Beeinträchtigung der Mieter in tieferen Etagen oder von Passanten dar. Über die die Balkonbrüstung hinüber wachsende Pflanzen müssen allerdings beschnitten werden. Es muss sichergestellt sein, dass aufgestellte Blumentöpfe Nachbarn oder Passanten nicht gefährden können. Ist das der Fall, dürfen Blumenkästen grundsätzlich auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Eventuell herabfallende Blüten oder Blätter stellen keine Beeinträchtigung der Mieter in tieferen Etagen dar. Über die die Balkonbrüstung hinüber wachsende Pflanzen müssen allerdings beschnitten werden. Ein Mieter kann beliebig Blumen säen, er darf auch Sträucher anpflanzen oder sogar kleine Bäume.
Natürlich darf auf dem Balkon einer Mietwohnung und im Garten gegessen, getrunken und auch gefeiert werden. Das Gebot der Rücksichtnahme, gebietet aber, dass im Interesse der Anwohner so leise wie möglich gefeiert wird.
Auch in Mehrfamilienhäusern darf auf dem Balkon oder im Garten gegrillt werden. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zwei Ausnahmen: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Nicht gegrillt werden darf, wenn Rauch in Nachbarwohnungen ziehen kann; wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in die Wohnung eines Nachbarn eindringt. Die Gerichte empfehlen deshalb die Nutzung von Elektrogrills statt Holzkohle.
Ruhezeiten: Von 22.00 Uhr bis 06:00 Uhr ist die Nachtruhe einzuhalten. Während der Corona-Pandemie müssen Mieter zudem die behördlichen Regelungen zu Kontaktbeschränkungen in ihrem Bundesland beachten.
Kräuter und Gemüse: Gleichgültig, ob in Töpfen, Kisten oder Regalen – Kräuter dürfen angepflanzt, ein kleiner Kräutergarten angelegt werden. Das Gleiche gilt auch für Gemüse, Tomaten, Gurken usw. Sie können auf dem Balkon gepflanzt werden, und für Bohnen beispielsweise darf auch ein Rankegitter aufgestellt werden. Ein Mieter darf im Garten seiner Mietwohnung ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen anlegen.
Mieter dürfen auf dem Balkon oder im Garten nach ihrem Belieben Stühle, Bänke, Tische oder Sonnenschirme aufstellen. Eine Sonnenmarkise oder eine Balkonverkleidung muss allerdings vom Vermieter genehmigt werden. Hat ein Mieter den Garten mit gemietet, darf er darin sogar ein Schwimmbad mit einem Durchmesser von 4,2 Metern aufstellen.
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