Abriss wegen Einsturzgefahr: Sind die Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ absetzbar?
Kann die Erbin eines einsturzgefährdeten Hauses die Kosten für den Abriss in ihrer Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend machen? Dazu sagt das Finanzgericht Hamburg: Denkbar wäre das zwar, aber es ist nicht möglich, wenn die Instandhaltungspflicht vorher missachtet wurde (Urteil v. 23.01.2020, Az. 5 K 132/18).
Tochter erbte Miteigentumsanteil von der Mutter
Es ging um ein extrem baufälliges Gebäude aus dem frühen 19. Jahrhundert. Ursprünglich hatte es Mutter und Tochter gemeinsam gehört. Zwischen beiden war vereinbart, dass sich die Mutter um die Instandhaltung kümmern sollte, was sie aber offenbar nicht tat. Nach ihrem Tod erbte die Tochter ihren Miteigentumsanteil.
Weil das Gebäude inzwischen einsturzgefährdet war, forderte der Landkreis die Erbin im Juni 2015 auf, das Gebäude abzureißen. Doch das tat sie nicht. Der Landkreis veranlasste dann Ende 2015 selbst den Abriss – und stellte die Maßnahme der Erbin in Rechnung. Die zahlte auch und machte die Kosten dann in ihrer Einkommensteuererklärung als „außergewöhnliche Belastung“ geltend. Aber vergeblich.
Finanzamt durfte Anerkennung ablehnen
Das Finanzgericht stellte klar: Damit Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ anerkannt werden können, müssten sie zwangsläufig entstanden sein. Daran fehle es hier jedoch. Denn hätte sich die Erbin rechtzeitig um die gebotene Instandhaltung gekümmert, wäre es nicht zum Abriss des Gebäudes gekommen. Dabei sei die Absprache zwischen Tochter und Mutter noch zu deren Lebzeiten, wonach die Mutter für die Instandhaltung verantwortlich sei, unerheblich.
Fazit: Eine Möglichkeit, solche Kosten zu umgehen, kann die Ausschlagung eines Immobilienerbes sein. Bevor Sie ein Erbe annehmen, sollten Sie prüfen, ob die (bald) anfallenden Kosten oder eventuell vorhandene Schulden nicht größer sind als der Nachlasswert.
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