Kosten für einen Hausmeister-Notdienst sind nicht umlagefähig
Bei einer an einen Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Dezember 2019 klar.
Der Fall
Ein Mieter mietete im Januar 2003 eine preisgebundene Wohnung in Berlin. Gemäß § 3 Abs. 2 des Mietvertrags sollte der Mieter die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung tragen und hierauf eine monatliche Vorauszahlungen entrichten. Die vom Vermieter für das Jahr 2016 erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine „Notdienstpauschale” in Höhe von insgesamt 1.199,52 € aus, welche der Vermieter dem Hausmeister für dessen Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen, wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, gezahlt hatte. Den sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag beglich der Mieter mit Ausnahme des auf die anteilige Notdienstpauschale entfallenden Betrages von insgesamt 102,84 €. Aus diesem Grund reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass es sich bei einer an einen Hausmeister entrichteten Notdienstpauschale nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um vom Vermieter zu tragende Verwaltungskosten handelt. Bei den grundsätzlich nicht auf einen Mieter umlegbaren Verwaltungskosten handelt es sich um Kosten, die für die Verwaltung des Gebäudes, die erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen aufgewendet werden. Auch die Kosten im Zusammenhang mit der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit sowie die Kosten für die Geschäftsführung, stellen nicht umlegbare Verwaltungskosten dar (BGH, Urteil v. 18.12.2019, Az. VIII ZR 62/19).
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