Erbbaurechtsvertrag verlängert? Dafür fällt Grunderwerbsteuer an
Wird ein Erbbaurechtsvertrag verlängert, so fällt darauf Grunderwerbsteuer an. Das entschied das FG Niedersachsen (Urteil v. 02.10.20190, Az. 7 K 75/19).
Was es mit dem Erbbaurecht auf sich hat
Beim Erbbaurecht gehört der Grund und Boden, auf dem ein Gebäude steht, jemand anderem als das Gebäude selbst. Der Gebäudeeigentümer zahlt dem Grundstückseigentümer jährlich einen so genannten Erbbaurechtzins für die dauerhafte Nutzung des Grundstücks. Klassischerweise werden Erbbaurechtsverträge für 80 oder 100 Jahre abgeschlossen – also sehr langfristig. Gleichwohl ist danach meist eine Verlängerung notwendig.
Vorzeitige Verlängerung um 56 Jahre
Ein Erbbaurechtsvertrag war 1960 geschlossen worden und sollte bis 2040 laufen. Durch eine Zwangsversteigerung hatte ein Käufer das Erbbaurecht 2016 erworben und mit dem Grundstückseigentümer gleich darauf durch notariellen Vertrag eine Verlängerung bis 2096 und eine Erhöhung des jährlichen Zinses auf 3.992 € vereinbart. Das Finanzamt setzte darauf Grunderwerbsteuer an.
Zurecht, entschied das Finanzgericht. Dass bei der erstmaligen Bestellung des Erbbaurechts bereits Grunderwerbsteuer bezahlt worden sei, ändere nichts an der Steuerpflicht für die Verlängerung. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich hierbei aus dem Jahreswert des Erbbaurechtszinses malgenommen mit einem Vervielfältiger, der sich aus der Laufzeit ergibt und die Abzinsung des Gesamtbetrags für den betreffenden Zeitraum berücksichtigt.
Übrigens wurde gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Ich werde Sie über den Ausgang informieren.
Neueste Kommentare