BGH: Verpflichtung eines Vermieters Schönheitsreparaturen in nicht renovierter Mietwohnung durchzuführen
Der für das Wohnraummietrecht zuständige Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) wird Anfang Juli 2020 per Urteil entscheiden, ob ein Vermieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, wenn er einem Mieter eine nicht renovierte Wohnung vermietet hat. Dies ist insbesondere dann problematisch, wenn die Klausel im Mietvertrag, wonach dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt wurden, unwirksam ist.
Der BGH wird sich mit zwei aktuellen Mietrechtprozessen befassen
Im ersten Fall mietete der Mieter eine bei Abschluss des Mietvertrages nicht renovierte Wohnung. Da der Zustand der Wohnung sich bald verschlechtert hatte, war zwischen Mieter und Vermieter streitig, wer die erforderlichen Tapezier- und Anstricharbeiten auszuführen hatte. Die auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 7.312,78 € für die Renovierung gerichtete Klage des Mieters hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Nach Ansicht des zuständigen Landgerichts Berlin stand dem Mieter kein Anspruch auf einen Vorschuss aus § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, da die Mieträume trotz des Verschleißes nicht mangelhaft im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB waren. Da die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag nach Ansicht des LG Berlin unwirksam war, sei der Vermieter zur Durchführung der Renovierung verpflichtet. Andererseits hätte der Mieter den unrenovierten Zustand der Mietwohnung bei Abschluss des Mietvertrages als vertragsgemäß akzeptiert. Ein Anspruch des Mieters auf Vornahme von Renovierungsarbeiten durch den Vermieter kam nach Ansicht des LG Berlin auch deshalb nicht in Betracht, weil der Mieter durch eine Renovierung eine in diesem Zustand vertraglich nicht geschuldete Wohnung erhielte. Nur wenn der Zustand der Wohnung vertraglich unzumutbar sei und diese Schäden aufweist, würde der Vermieter eine Renovierung schulden.
Im zweiten vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Mieter den Vermieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen verklagt. Die Mietwohnung war ihm bei Abschluss des Mietvertrages unrenoviert überlassen worden. Später forderte er den Vermieter auf, den seiner Meinung nach mangelhaften Zustand der Mietwohnung mittels einer Renovierung zu beseitigen. Die Klage des Mieters war in den Vorinstanzen erfolgreich.
Das LG Berlin war der Ansicht, dass der Mieter einen Anspruch auf Durchführung der Renovierung gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte. Zwar war der Zustand der Mieträume bei Abschluss des Mietvertrages maßgeblich. Somit wäre der Vermieter lediglich verpflichtet, den bei Vertragsschluss bestehenden aber nicht renovierten Zustand der Mietwohnung wieder herzustellen. Somit war vom Vermieter lediglich eine Teilrenovierung zur Wiederherstellung des Zustands der Mietwohnung bei Abschluss des Mietvertrages geschuldet; nicht aber eine vollständige Renovierung. Nach Ansicht des LG Berlin schuldet ein Vermieter im Fall einer unwirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag spiegelbildlich die Schönheitsreparaturen, welche der Mieter bei Wirksamkeit der Klausel geschuldet hätte. In beiden Fällen BGH, Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 wurde Revision eingelegt über welche der BGH am 01.07.2020 entscheidet. Natürlich werden Sie sofort über den Ausgang der Verfahren informiert.
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