Funk-Heizkostenverteiler müssen auch vom Nutzer per Funk ausgelesen werden können
Das Landgericht Mönchengladbach stellte im März 2020 klar, dass vermietete Funk-Heizkostenverteiler durch jedermann, der über einen passenden Empfänger verfügt, ohne Mitwirkung des Anbieters auslesbar sein müssen. Soweit nicht auf eine eingeschränkte Nutzbarkeit hingewiesen wurde, sind Funk-Heizkostenverteiler die ausschließlich vom Anbieter ausgelesen werden können, als mangelhaft anzusehen.
Der Fall
Ein Vermieter von Wohnraum hatte einen Mietvertrag über 18 Funk-Heizkostenverteiler geschlossen. Er war jedoch nicht in der Lage die gemieteten Funk-Heizkostenverteiler per Funk auszulesen, weil er nicht über geeignete Empfangsgeräte verfügte. Aufgrund der Verschlüsselung der Daten war ein Auslesen mit anderen Geräten nicht möglich. Es bestand nur die Möglichkeit, die Zählerstände optisch direkt am Zähler abzulesen. Aus diesem Grund machte der Nutzer eine Minderung von 50% geltend und kürzte die Rechnungen für die Zeit von März 2018 bis Februar 2020 dementsprechend. Der Anbieter der Funk-Heizkostenverteiler klagte die einbehaltene Differenz ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Ohne Erfolg!
Das LG Mönchengladbach entschied, dass ein weitergehender Anspruch auf Zahlung gem. § 535 Abs. 2 BGB nicht bestand. Nach erfolgter Zahlung von 50% der vereinbarten Nutzungsgebühr war der Zahlungsanspruch des Anbieters unter Berücksichtigung der anzusetzenden Minderung erfüllt. Die Vermietung von Funk-Heizkostenverteilern beinhaltet nach Ansicht des LG Mönchengladbach eine Vereinbarung, dass die vermieteten Verteiler auch tatsächlich per Funk ausgelesen werden können. Ein Nutzer muss grundsätzlich davon ausgehen können, dass er diese Funktionalität ohne zusätzlichen Aufwand nutzen kann, wenn auf eine eingeschränkte Nutzbarkeit nicht hingewiesen wurde oder diese nicht ersichtlich ist. Die gemieteten Heizkostenverteiler konnten manuell von jedem, per Funk aber nur durch den Anbieter ausgelesen werden. Für die Auslesung wurde zudem eine zusätzliche Vergütung verlangt. Der Mietvertrag enthielt jedoch keine Hinweise auf eine eingeschränkte Möglichkeit des Auslesens.
Bei der Anmietung von Funk-Heizkostenverteilern kann der Nutzer berechtigterweise erwarten, dass die Geräte per Funk ausgelesen werden können. Der Nutzer musste im entschiedenen Rechtsstreit zwar damit rechnen, dass zur Nutzung der Funkfunktion ein Empfangsgerät benötigt wird. Er musste allerdings nicht damit rechnen, dass allein der Anbieter über Empfangsgeräte bzw. die zum Auslesen erforderlichen Entschlüsselungscodes verfügt und diese auch nicht abgibt. Hierin lag eine nicht hinzunehmende Funktionseinschränkung der vermieteten Funk-Heizkostenverteiler, die einen Sachmangel gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellte. Der vertragsgemäße Gebrauch eines Funk-Heizkostenverteilers erstreckt sich nach Ansicht des LG Mönchengladbach darauf, dass dieser durch jedermann, der über einen passenden Empfänger verfügt, ausgelesen werden kann. Mit der Funktionseinschränkung hatte der Anbieter den Nutzer in seinem mietvertraglichen Alleinnutzungsrecht verletzt.
Die Höhe der Mietminderung ergab sich aus dem Differenzbetrag der vereinbarten Miete und der Miete, die für die Anmietung von nicht funkgeeigneten Heizkostenverteilern anfallen würde (LG Mönchengladbach, Beschluss v. 02.03.20, Az. 4 S 147/19).
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