Sichtschutz von außen nicht zu sehen – Entfernung nicht notwendig
Wenn zu Ihrer Wohnung eine Terrasse gehört, möchten Sie diese bestimmt ungestört und ohne Einblicke von außen genießen. Hierzu ist vielleicht die Errichtung eines Sichtschutzes erforderlich, für den Sie die Zustimmung der anderen Eigentümer Ihrer Gemeinschaft benötigen. Doch ist was ist, wenn Sie einen solchen Sichtschutz eigenmächtig errichtet haben? Können die anderen Eigentümer dann dessen Entfernung verlangen? Nein, das gilt zumindest dann, wenn der Sichtschutz aufgrund der davor wachsenden Bäume und Sträucher nicht zu sehen ist (LG Hamburg, Urteil v. 30.10.19, Az. 318 S 45/18).
Eigentümer sollte Sichtschutz auf eigene Kosten entfernen
Im entschiedenen Fall hatten die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung seitlich an der Terrasse eine aus Holz hergestellten Sichtschutz in einer Höhe und Tiefe von ca. 1,50 m errichtet. Aufgrund der zur Straße entlang des gesamten Grundstücks gepflanzten und mittlerweile hochgewachsenen Lorbeersträucher war der Sichtschutz von der Straße aus nicht zu sehen.
Dennoch waren einige Miteigentümer mit der Sichtschutzwand nicht einverstanden. Es handele sich um eine bauliche Veränderung, die ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer errichtet worden sei. Außerdem verändere die Sichtschutzwand das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes. Hierbei komme es darauf an, wie sich die Sachlage ohne Büsche und Sträucher darstellen würde. Die Miteigentümer verlangten von den Eigentümern der Erdgeschosswohnung die Beseitigung der Sichtschutzwand.
Sichtschutz von außen nicht erkennbar – keine optische Veränderung
Zu Unrecht, entschied das Gericht, die Miteigentümer konnten die Beseitigung der Sichtschutzwand nicht verlangen. Zwar stellt der errichtete Sichtschutz eine bauliche Veränderung dar, die ohne die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer errichtet worden war.
Es fehlt jedoch an der für einen Beseitigungsanspruch erforderlichen Benachteiligung gemäß § 14 WEG. Ein Nachteil im Sinne dieser Vorschrift liegt vor allem dann vor, wenn mit dem Sichtschutz eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes einher geht. Von einer erheblichen bzw. nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks kann aber nur ausgegangen werden, wenn sie von außen, beispielsweise von der Straße, vom Hof oder Garten aus sichtbar ist. Es kommt insoweit auf die gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse an und nicht darauf, wie sich die Sachlage ohne Büsche und Sträucher darstellen würde. Die Sichtbarkeit aus der Luft reicht insoweit nicht aus. Daher fehlte es an einer außen wahrnehmbaren optischen Veränderung des gesamten Gebäudes, so dass der Sichtschutz für die anderen Wohnungseigentümer keinen Nachteil darstellt.
Fazit: Das Urteil zeigt: Die Errichtung einer Sichtschutzwand stellt eine bauliche Veränderung dar, für die Sie eigentlich die Zustimmung der anderen Eigentümer benötigen. Haben Sie eine solche Wand ohne die erforderliche Zustimmung Ihrer Miteigentümer errichtet, müssen Sie sie eigentlich wieder entfernen. Ist die Wand von außen nicht erkennbar, sieht das aber anders aus. Dann können die anderen Eigentümer die Entfernung der Wand mangels Benachteiligung nicht verlangen. Prüfen Sie daher unbedingt, inwieweit Ihre Sichtschutzwand von außen erkennbar ist.
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