Vermieter muss auch im Sommer für warmes Wasser sorgen
Auch bei warmen Temperaturen im Sommer müssen Sie als Vermieter für Ihre Mieter in Mietwohnungen die Versorgung mit Warmwasser gewährleisten. Diesen Anspruch können Mieter gegen Sie durch einstweilige Verfügung durchsetzen. Dies stellte das Landgericht Fulda bereits 2018 in einem auch für diesen Sommer 2020 immer noch aktuellen Urteil klar.
Der Fall
Der Mieter einer Wohnung stellte im Sommer fest, dass die Heizung und die Warmwasserversorgung ausgefallen waren. Ursache war, dass der Heizöltank leer war, weil der Vermieter keine Nachlieferung geordert hatte. Der Mieter versuchte erfolglos den Vermieter über den Ausfall zu informieren und forderte ihn schließlich über deinen Anwalt auf, die Heizung und Warmwasserversorgung wiederherzustellen. Da der Vermieter der Forderung nicht nachkam, beantragte der Mieter beim zuständigen Gericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Als der Vermieter dann doch Heizöl bestellte und die Heizung und die Warmwasserversorgung wieder in Gang setzte, musste das Gericht lediglich entscheiden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LG Fulda entschied, dass der Vermieter die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen musste, da der Antrag des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gewesen wäre. Denn der Vermieter war verpflichtet, die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung aus § 535 Abs. 1 BGB umfasste auch die Versorgung des Mieters mit Heizung und Warmwasser. Einem Ausfall der Versorgung mit Heizung und Warmwasser musste der Vermieter durch rechtzeitiges Auffüllen des Heizöltanks begegnen.
Da der Vermieter auf die Schreiben des Mieters nicht reagiert hatte, konnte dieser seine Ansprüche auch mittels einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Dass die Unterbrechung der Versorgung mit Heizung und Warmwasser sich im Sommer ereignete, war unschädlich. Zwar bestand hinsichtlich des Ausfalls der Heizung im Sommer keine Eilbedürftigkeit. Der Ausfall des Warmwassers rechtfertigte jedoch eine Eilentscheidung des Gerichts, da die Körperhygiene des Mieters mangels warmen Wassers ausgerechnet im Sommer bei hohen Außentemperaturen stark beeinträchtigt und eingeschränkt war. Es war dem Mieter nicht zumutbar mehr als kurzfristig auf Warmwasser zu verzichten (LG Fulda, Beschluss v. 05.01.18, Az. 5 T 200/17).
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