Kopierkosten – zusätzliche pauschale Bearbeitungsgebühr ist unangemessen!
Aufgrund der Corona-Pandemie haben bestimmt auch Sie Ihr Leben immens umgestellt und sind froh, wenn Sie unnötige Kontakte vermeiden können. Vielleicht hat das ja auch in Ihrer Eigentümergemeinschaft dazu geführt, dass Sie die Belege der Jahresabrechnung nicht mehr im Büro Ihres Verwalters einsehen, sondern sich Kopien dieser Belege zusenden lassen. Den zusätzlichen Aufwand, der Ihrem Verwalter hierdurch entsteht, können Sie ihm gesondert vergüten – allerdings nur in angemessener Höhe. Eine unangemessene Vergütung entspricht nämlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 25.07.19, Az. 28 C 27/18).
Beschluss: Kopierkosten plus pauschale Bearbeitungsgebühr
Im entschiedenen Fall fasste eine Eigentümergemeinschaft auf ihrer jährlichen Eigentümerversammlung den Beschluss, dass die Verwalterin für das zusätzliche Fertigen von Kopien von eingesehenen Verwaltungsunterlagen eine Zusatzvergütung in Höhe von 0,50 € je Kopie für die ersten 50 Kopien sowie 0,15 € je weiterer Kopie erhalten sollte. Diese Zusatzvergütung war von denjenigen Eigentümern zu zahlen, die das Anfertigen der Kopien veranlasst haben.
Ein weiterer Beschluss betraf das Versenden von Protokollabschriften, Jahresabrechnungen und Veraltungsakten. Sofern Kopien solcher Unterlagen schriftlich angefordert werden, sollte die Verwalterin ebenfalls Kopierkosten in Höhe von 0,50 € bzw. 0,15 € erhalten. Zusätzlich sollte ihr eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 45,00 € je angefangener Stunde gezahlt werden. Zahlungsverpflichteter sollte hier wiederum der Eigentümer sein, der die Versendung der Kopien veranlasst hat. Ein Wohnungseigentümer war mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden und erhob Anfechtungsklage.
Zusätzlicher Aufwand war bereits mit Kopierkosten abgegolten
Das Gericht gab dem klagenden Eigentümer nur teilweise Recht. So war die Vergütung in Höhe von 0,50 € bzw. 0,15 € für das Anfertigen von Kopien nicht zu beanstanden. Eine Eigentümergemeinschaft hat das Recht, Arbeiten des Verwalters, die nicht mit seiner Grundvergütung abgegolten sind, gesondert zu vergüten. Das ist bei Kopierkosten der Fall. Das Anfertigen von Kopien gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters. Da die beschlossenen Kopierkosten sich auch der Höhe nach im Rahmen des Üblichen bewegten, entsprachen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung.
Der zweite Beschluss widersprach jedoch insoweit ordnungsgemäßer Verwaltung, als er dem Verwalter für das Anfertigen von Kopien eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 45,00 € je angefangener Stunde zusprach. Diese Vergütung steht nach Auffassung des Gerichts außer Verhältnis zu der erbrachten Leistung. Gerade im digitalen Zeitalter nicht das Ausdrucken und Versenden einer zusätzlichen Protokollabschrift nur wenige Minuten in Anspruch. Der hierbei entstehende Zeitaufwand ist bereits mit den erhobenen Kopierkosten abgegolten.
Fazit: Wenn Sie Ihren Verwalter zur Übersendung von Kopien verpflichten, können Sie ihn dafür gesondert vergüten. Allerdings ist sein zusätzlicher Aufwand, bereits mit den Kopierkosten abgegolten. Eine Zusatzvergütung in Höhe von 0,50 € je Kopie für die ersten 50 Kopien sowie 0,15 € je weiterer Kopie ist nicht zu beanstanden. Eine darüber hinaus gehende pauschale Vergütung pro angefangene Stunde sprengt jedoch den Rahmen und macht Ihren Beschluss anfechtbar.
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