Eigentumswohnung geerbt? Ziehen Sie innerhalb von 6 Monaten ein!
Wenn Sie eine Eigentumswohnung geerbt haben, stellen sie sich bestimmt erst einmal die Frage, was Sie mit der Wohnung machen: Selbst einziehen, vermieten oder vielleicht aufwändig renovieren. Egal für welche Alternative Sie sich entscheiden, bei Ihren Überlegungen sollten Sie auf jeden Fall die Erbschaftssteuer im Auge behalten. Diese müssen Sie nämlich zahlen, wenn Sie die geerbte Immobilie nicht selbst beziehen, und zwar innerhalb von 6 Monaten (Finanzgericht Münster, Urteil v. 24.10.19, Az. 3 K 3184/17 Erb).
Sohn wollte geerbte Doppelhaushälfte zum Einzelhaus umbauen
Ein Sohn hatte von seinem Vater eine Doppelhaushälfte geerbt. Die andere Hälfte des Hauses bewohnte der Sohn bereits. Nun wollt er einen Durchbruchsschaffen und die beiden Doppelhaushälften zu einem Einzelhaus umbauen.
Die Renovierungsarbeiten zogen sich allerdings hin. Es dauerte 3 Jahre, bis die Doppelhaushälften verbunden und entsprechend den Vorstellungen des Sohnes saniert waren. Das dauerte dem Finanzamt zu lange, daher verlangte es Erbschaftssteuer auf das Immobilen-Erbe. Der Sohn erhob Klage gegen den Steuerbescheid.
Steuerfreiheit nur bei Einzug binnen 6 Monaten
Der Gericht entschied: Der Sohn musste die Erbschaftssteuer zahlen. Das Gericht sah es als “steuerschädlich” an, mit dem Einzug 3 Jahre lang zu warten. Eine Befreiung von der Erbschaftssteuer kommt nach Auffassung des Gerichts dann nicht mehr in Betracht.
Das Gesetz knüpft die Steuerbefreiung auch daran, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst nutzt, um darin zu wohnen. Insoweit sieht das Gericht allenfalls einen Renovierungszeitraum von 6 Monaten als angemessen an. Alles andere ist nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne des Gesetzes.
Fazit: Die meisten Erben wissen, dass sie für eine geerbte Immobilie keine Erbschaftssteuer zahlen müssen, wenn Sie diese selbst beziehen. Die wenigsten wissen aber, dass der Einzug in diese Immobilie unverzüglich erfolgen muss. Dieses Urteil zeigt: Sie dürfen sich mit dem Einzug nicht mehr als 6 Monate vom Eintritt des Erbfalls an Zeit lassen, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Übrigens müssen noch 2 weitere Punkte erfüllt sein, damit Sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen: Zum einen darf die Wohnfläche der Immobilie nicht mehr als 150 qm betragen und zum anderen müssen Sie 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Behalten Sie auch das im Auge.
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