Der Hausflur ist kein Abstellraum
Der Flur zu einer Mietwohnung ist kein Abstellraum. Mieter dürfen vor ihrer Wohnungstür keine Gegenstände abstellen. Ein hölzernes Schuhregal oder eine Waschmaschine versperren den Rettungsweg und stellen eine Brandgefahr dar; so das Amtsgericht Berlin-Köpenick im März 2019.
Der Fall
Ein Mieter hatte im Hausflur vor seiner Mietwohnung eine Waschmaschine und ein hölzernes Schuhregal abgestellt. Die Gegenstände versperrten nach Ansicht des Vermieters den Fluchtweg und erhöhten die Brandgefahr. Da der Mieter das nicht einsah und die Gegenstände nicht entfernte, reichte der Vermieter eine Klage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick bestätigte die Ansicht des Vermieters. Der Vermieter konnte zu Recht verlangen, dass der Mieter die Waschmaschine und das hölzerne Schuhregal entfernt. Denn gemäß dem geschlossenen Mietvertrag war der Mieter nur zur Nutzung der Mieträume berechtigt. Der Hausflur des Mehrfamilienhauses gehörte nicht zur Mietwohnung. Deshalb durfte der Mieter dort auch keine Gegenstände abstellen. Das Gericht bestätigte dem Vermieter zudem, dass im Hausflur abgestellte große Gegenstände den Rettungs- und Fluchtweg versperren und eine Brandgefahr darstellen. Insbesondere das Holzregal musste der Mieter aus diesem Grund entfernen. Ein Mietvertrag erlaubt Mietern in der Regel nur die Nutzung der dort aufgeführten angemieteten Räume, also der genannten Wohnräume und Abstellräume. Ein Hausflur ist als Rettungsweg vorgesehen und muss frei bleiben (AG Berlin-Köpenick, Urteil v. 20.03.19, Az. 4 C 143/17).
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