Mietmängel stellen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Vermieter dar
Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte im Januar 2020 klar, dass Vermieter für keine vollständige Gefahrlosigkeit ihrer Mietobjekte zu sorgen haben. Vermieter müssen lediglich Gefahren ausschließen, vor denen sich Mieter nicht selbst schützen können; beispielsweise weil die Gefahr nicht ohne weiteres erkennbar ist.
Der Fall
In dem entschiedenen Rechtsstreit war die minderjährige Tochter von Mietern im Juni 2017 mit ihrem Fahrrad im Hof des Mietshauses gestürzt. Sie behauptete, dass der Sturz durch beschädigte Bodenplatten verursacht wurde.
Die Entscheidungsfindung des Gerichts
Wegen der schweren Verletzungen, die das Kind bei dem Sturz erlitten hatte, machten sie und ihre Eltern u.a. ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000,- € gegen den Vermieter geltend. Das LG Nürnberg-Fürth war jedoch der Ansicht, dass der Vermieter keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht begangen hatte. Der Hof war öffentlich zugänglich und das Kind war mit den Gegebenheiten im Hof vertraut. Denn zum Zeitpunkt des Unfalls wohnten das Mädchen und seine Eltern als Mieter dort bereits ein halbes Jahr. Der Zustand der Bodenplatten im Hof wurde deshalb vom Gericht als bekannt unterstellt. Der Vermieter musste deshalb keine Hinweisschilder aufstellen.
Auch die Tatsache, dass das verletzte Kind erst neun Jahre alt war, führte nicht zu einer Haftung des Vermieters. Es war Aufgabe der Eltern ihr Kind auf die Gefährlichkeit der Platten hinzuweisen und zur Vorsicht beim Fahrradfahren zu ermahnen. Ein Vermieter muss nur Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren, wenn ihm dies den Umständen nach zumutbar ist. Ein Vermieter muss seinem Mieter ein Mietobjekt nicht frei von Mängeln und Gefahren zur Verfügung stellen. Die beschädigten Bodenplatten jedenfalls waren nicht zu übersehen. Deshalb handelte es sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle. Der Vermieter hätte seine Mieter also allenfalls auf eine nur ihm bekannte und nicht erkennbare Gefahrenquelle hinweisen und Sicherungsvorkehrungen treffen müssen (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 22.01.20, Az. 7 S 693/19).
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