Verstoß gegen Mietpreisbremse: Rückzahlung nur an alle Mieter
Rückzahlung von Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse kann nur an alle Mieter gemeinsam gefordert werden. Allerdings reicht es aus, wenn nur einer von mehreren Mietern einen Verstoß rügt. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich wegen eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse. Allerdings bestand das Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und zwei Mietern über eine Mietwohnung seit März 2017. Aber nur der eine der beiden Mieter hatte gegenüber dem Vermieter einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gerügt und überzahlte Miete zurückgefordert. Im anschließenden Rechtsstreit hatte der (BGH) zu entscheiden, ob nur der eine der beiden Mieter den Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen und die zu viel gezahlte Miete zurückfordern konnte.
Das Urteil des BGH
Der BGH verurteilte den Vermieter zur teilweisen Rückzahlung von Miete, weil die mit den Mietern vereinbarte Miete die gemäß der Mietpreisbremse zulässige Höhe überstieg. Der BGH bestätigte, dass die 2015 in Berlin erlassene Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse wirksam ist. Die Begründung der Verordnung ist an öffentlich zugänglicher Stelle bekanntgemacht worden, indem die Verordnung einschließlich Begründung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses abrufbar war. Der BGH stellte klar, dass nur einer der beiden Mieter den Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen konnte. Es war unschädlich, dass nur einer der beiden Mieter tätig geworden war. Allerdings darf die Rückzahlung nur an alle Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs, also beide Mieter gemeinsam, erfolgen. Bei einer Mehrheit von Mietern sind die Mieter hinsichtlich der Rückzahlung überzahlter Miete gemäß § 432 BGB als Mitgläubiger und nicht Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB anzusehen. Ein Mitgläubiger kann nicht Zahlung an sich allein, sondern nur an alle Mitgläubiger gemeinsam verlangen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse hingegen setzt lediglich voraus, dass ein Mieter den Verstoß gegenüber seinem Vermieter rügt (BGH, Urteil v. 27.05.20, Az. VIII ZR 45/19).
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