Gewerberaummietverträge: ab jetzt die befristet niedrige Umsatzsteuer beachten

Achten Sie als Vermieter von Gewerberäumen ab sofort auf die befristet niedrige Umsatzsteuer. Unterliegt Ihr Mietverhältnis der Umsatzbesteuerung, sollten Sie bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 eine Anpassung an die vorübergehende Umsatzsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent vornehmen. Andernfalls könnte es passieren, dass Sie als Vermieter eine nicht mehr gültige Umsatzsteuer von 19 Prozent abführen müssen, obwohl Ihr Mieter gesetzlich lediglich 16 Prozent Umsatzsteuer zahlen muss.
Enthält Ihr Gewerbemietvertrag keine Angaben zur Versteuerung, sondern nur einen Verweis auf die gesetzliche Mehrwertsteuer, können Sie den Mietvertrag einfach von 19 Prozent auf 16 Prozent umstellen. Soweit die Mehrwertsteuer im Mietvertrag ausdrücklich ausgewiesen ist, sollten Sie mit Ihrem Mieter eine zeitlich befristete Änderung vereinbaren. Wurde ursprünglich eine Nettomiete vereinbart, muss eine Anpassung der vom Mieter zu zahlenden Miete erfolgen. Wurde im Mietvertrag eine Bruttomiete vereinbart, führt die Senkung des Mehrwertsteuersatzes zu einer vorübergehenden Erhöhung der Nettomiete.
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