Beschluss von Miteigentümern einer Eigentumswohnung – Beschlussanfechtung ist ausgeschlossen
Wenn Sie mit anderen Miteigentümern zusammen eine Eigentumswohnung haben, erfolgt die Entscheidungsfindung dieser Bruchteilsgemeinschaft wie in einer Eigentümergemeinschaft, nämlich durch die Fassung von Beschlüssen. Das ist eine praktische und praktikable Vorgehensweise. Allerdings müssen Sie hierzu wissen: Eine Anfechtung der in einer solchen Gemeinschaft gefassten Beschlüsse ist nicht möglich (LG Frankfurt/Main, Beschluss v. 18.02.2020, Az. 2-13 S 140/19).
Bruchteilseigentümer erhob Anfechtungsklage
Im entschiedenen Fall hatten die Bruchteilseigentümer einer in einer Wohnungseigentumsanlage gelegen Wohnung im April 2019 mehrere Beschlüsse gefasst. Einer der Miteigentümer war damit nicht einverstanden und erhob daher Beschlussanfechtungsklage.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Richter waren der Ansicht, die gefassten Beschlüsse könnten nicht nach § 46 WEG angefochten werden. Gegen diese Entscheidung legte der Miteigentümer Berufung ein.
Bruchteilseigentümer sehen sich nicht wie Wohnungseigentümer gegenüber
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Die Beschlussanfechtungsklage ist unzulässig, da keine Wohnungseigentumssache gemäß vorlag (§ 43 Nr. 4 WEG).
Beschlüsse von Wohnungseigentümern im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Beschlüsse, die Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft fällen. So lag der Fall hier nicht. Die Beschlüsse wurden hier von den Miteigentümern einer Wohnung, welche in der Wohnungseigentumslage lag, und damit von einer Bruchteilsgemeinschaft gefasst. Die Parteien haben sich nicht als Wohnungseigentümer gegenübergestanden, so dass auch keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 WEG vorlag.
Fazit: Sind Sie und Ihre Miteigentümer Eigentümer einer Wohnung, besteht eine so genannte Bruchteilsgemeinschaft. Regeln Sie Ihre Angelengeheiten innerhalb dieser Bruchteilsgemeinschaft per Beschluss, ist das rechtens. Da aber die Situation von Bruchteilseigentümern nicht mit der Situation von Wohnungseigentümern einer Eigentümergemeinschaft vergleichbar ist, besteht hier die Möglichkeit einer Beschlussanfechtung nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts nicht. Vielmehr beurteilt sich die Rechtmäßigkeit solcher Beschlüsse nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen.
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