Grenzhecken dürfen höchstens 2 m hoch sein
Das Amtsgericht München verurteilte im April 2020 einen Grundstückseigentümer, seine beiden Kirschlorbeerhecken an der Grenze zum Grundstück des Nachbarn auf eine Höhe von zwei Metern zurückzuschneiden.
Hinsichtlich der Kirschlorbeerhecken lagen die Voraussetzungen gemäß Art. 47 BayAGBGB vor, die im Grenzbereich liegenden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Das AG München vertrat die Ansicht, dass Hecken nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht die zulässige Höchstgrenze von zwei Meter zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen überschreiten dürfen. Schutzvorschriften gemäß § 39 BNatSchG stehen dem nicht entgegen. Ein vorbeugender, ausreichend großzügiger Rückschnitt einer Hecke hat deshalb zu gegebener Zeit zu erfolgen und ist einem Grundstückseigentümer zumutbar. Außerdem ist ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich. Es war somit dem verklagten Grundstückseigentümer zumutbar, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, die Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten (AG München, Urteil v. 08.04.20, Az. 155 C 6508/19).
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