Jahresabrechnung: Zusendung 8 Tage vor Versammlung reicht!
Ihre Jahresabrechnung ist ein umfangreiches Zahlenwerk, das Sie bestimmt einer genauen Prüfung unterziehen möchten. Daher liegt es in ihrem Interesse, dass Sie die Abrechnung rechtzeitig vor deren Genehmigung in Händen halten. Doch was ist rechtzeitig? Muss Ihnen die Jahresabrechnung zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung übermittelt werden oder reicht es, wenn Ihr Verwalter Ihnen diese erst auf der Versammlung vorlegt? Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt liegt die Wahrheit in der Mitte (Urteil v. 05.03.2020, Az. 2-13 S 65/19).
Eigentümer erhielten Abrechnung 8 Tage vor der Versammlung
Im entschiedenen Fall hatte eine Eigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung die Jahresabrechnung per mehrheitlichen Beschluss genehmigt. Die Jahresabrechnung war den Eigentümern nicht zusammen mit der Einladung zugesandt worden, die Einladung enthielt lediglich einen Hinweis darauf, dass die Jahresabrechnung zeitnah übersendet werde.
Die Übersendung der Jahresabrechnung erfolgte dann tatsächlich zeitnah, die Wohnungseigentümer erhielten die Abrechnung 8 Tage vor der Eigentümerversammlung. Diese Zeit war nach Ansicht eines Wohnungseigentümers für die Überprüfung der Abrechnung und die Vorbereitung der Eigentümerversammlung zu knapp. Er war der Ansicht, der Genehmigungsbeschluss widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Jahresabrechnung der Einladung zur Eigentümerversammlung hätte beigefügt werden müssen. Der Eigentümer erhob Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbeschluss.
Zusendung mit der Versammlungseinladung nicht erforderlich
Das Gericht entschied: Die Übersendung der Jahresabrechnung 8 Tage vor der Eigentümerversammlung war rechtzeitig. Zwar ist eine vorherige Übersendung von Unterlagen zu einem vorgeschlagenen Beschluss erforderlich, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen von wesentlicher Bedeutung ist.
Für diese Übersendung der Jahresabrechnung ist jedoch nicht die Einladungsfrist nach § 24 Absatz 1 WEG maßgeblich. Innerhalb der Einladungsfrist müssen lediglich die Tagesordnungspunkte in schlagwortartiger Bezeichnung mitgeteilt werden.
Wann den Eigentümern darüber hinaus Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten mitgeteilt werden müssen, hängt vom jeweiligen Beschlussgegenstand ab. Den hier gewährten Zeitraum von 8 Tagen hält das Gericht für völlig ausreichend. In dieser Zeit ist es ohne weiteres möglich, eine überschaubare aus sieben Seiten bestehende Abrechnung zu prüfen. Außerdem war die Abrechnung den Eigentümern bereits bekannt, da bereits zuvor ein zwischenzeitlich für ungültig erklärter Beschluss gefasst worden war. Der Genehmigungsbeschluss war insoweit nicht zu beanstanden.
Fazit: Wenn Ihr Verwalter Ihnen die Jahresabrechnung erst in der Eigentümerversammlung präsentiert, kann man nicht von Ihnen verlangen, diese in der zur Verfügung stehenden Zeit zu prüfen. Sie können erwarten, dass Sie die Abrechnung vorab zur Prüfung erhalten. Hierfür reicht es, wenn Ihr Verwalter Ihnen die Abrechnung rund 8 Tage vor Ihrer Eigentümerversammlung zur Prüfung zuschickt.
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