NRW verlängert und regelt Mieterschutz und Mietpreisbremse in einer einzigen Verordnung
Nordrhein-Westfalen hat ab dem 1. Juli 2020 eine neue Mieterschutzverordnung. Dort wird der Geltungsbereich der Mietpreisbremse, der abgesenkten Kappungsgrenze und der verlängerten Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlungen einheitlich für NRW geregelt.
Bisher waren diese Themen in NRW in drei Verordnungen geregelt. Die Mietpreisbremse war in NRW bisher in der Mietpreisbegrenzungsverordnung geregelt. Die Kappungsgrenze war bisher in der Kappungsgrenzenverordnung festgelegt. Die Gebiete mit verlängerter Kündigungssperrfrist waren bisher in der Kündigungssperrfristverordnung aufgeführt.
Eine einzige Verordnung regelt nun umfassend den Mieterschutz. Die neue Mieterschutzverordnung führt 18 Städte in NRW auf, wo der Wohnungsmarkt besonders angespannt ist. Aus diesem Grund sind besondere Regelungen über die Miethöhe bei neuen Mietverträgen, zur Mieterhöhung und zur Kündigung nach Wohnungsumwandlung erforderlich. Die Mieterschutzverordnung wurde am 30.6.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet und tritt am 1.7.2020 für fünf Jahre bis 30.06.2020 in Kraft.
In NRW sind der Regierungsbezirk Düsseldorf, der Regierungsbezirk Köln, hier insbesondere Alfter, Bad Honnef, Bergisch Gladbach, Bonn, Bornheim, Hennef (Sieg), Köln, Königswinter, Leichlingen, Niederkassel, Pulheim, Rösrath, Siegburg, Wachtberg, Wesseling und der Regierungsbezirk Münster, insbesondere Münster und Telgte von der Mieterschutzverordnung NRW erfasst:
In den aufgeführten Gebieten und Gemeinden gilt die Mietpreisbremse mit der Maßgabe, dass die vereinbarten Mieten bei neu abgeschlossenen Mietverträgen höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen dürfen. Außerdem ist in den von der neuen Mieterschutzverordnung erfassten Gebieten und Gemeinden die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen reduziert. Maximal 15 Prozent dürfen die Mieten innerhalb von drei Jahren steigen. Sonst wäre ein Anstieg von maximal 20 Prozent zulässig. Dabei stellt die ortsübliche Vergleichsmiete die obere Grenze dar.
Für die oben genannten Gebiete und Gemeinden wurde zudem die Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen verlängert: So dass nicht wie im Bürgerlichen Gesetzbuch Vermieter drei Jahre warten müssen sondern fünf Jahre. Erst dann kann nach Umwandlung einer vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum eine Kündigung des Mietvertrages aus berechtigtem Interesse, beispielsweise Eigenbedarf erfolgen. In Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster gilt nun eine stark verkürzte Frist; denn dort betrug die Frist bisher acht Jahre.
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