Schonfrist für Mieter wegen Corona ist beendet
Der Kündigungsschutz für Mieter wegen durch die Corona-Pandemie verursachte Mietausfälle endete mit Ablauf des 30. Juni 2020. Durch die Corona-Krise bedingte Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und Einkommenseinbußen können nun nicht mehr von Mietern als Entschuldigung für Mietrückstände geltend gemacht werden. Ihr Recht als Vermieter zur Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen war durch das Gesetz zur Bekämpfung der Folgen der Corona Pandemie empfindlich eingeschränkt worden. Mietschulden, die in dem Zeitraum 1.4.2020 bis 30.6.2020 durch die Pandemie bedingt entstanden sind, berechtigen Sie als Vermieter nicht zur Kündigung eines Mietverhältnisses, und zwar weder zur ordentlichen noch zur außerordentlichen Kündigung. Der Ausschluss der Kündigung gilt sowohl für Wohnräume als auch für Geschäftsräume. Diese Kündigungsbeschränkung endet erst am 30.9.2022.
Gemäß Art. 240 § 4 EGBGB war der Bundesregierung zwar die Option eingeräumt worden, die Geltungsdauer des Kündigungsschutzes durch einfache Verordnung zu verlängern. Hiervon hat die Bundesregierung jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Verordnung, welche die Ausnahmen bis Ende September 2020 verlängern sollte, wurde blockiert. Somit gelten für Mietrückstände, die ab dem 1. Juli 2020 neu entstehen, wieder die üblichen gesetzlichen Kündigungsregelungen für Vermieter.
Als Vermieter könnten Sie das Gespräch mit in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Mietern suchen und zunächst eine Mietstundung bzw. Ratenzahlung vereinbaren. Solche Mieter sollten sich um staatliche finanzielle Unterstützung bemühen, beispielsweise Wohngeld oder Zusatzleistungen durch die Sozialbehörden. Ansonsten gilt: Die Mieten der Monate April bis Juni 2020 müssen bis spätestens Ende Juni 2022 nachgezahlt werden. Dabei fallen Verzugszinsen an.
Neueste Kommentare