Gewerberaummietvertrag: Bei schuldhaft unberechtigter Kündigung muss Vermieter Schadenersatz leisten
Wenn ein Vermieter schuldhaft unberechtigt einen Gewerberaummietvertrag kündigt, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zu. Der Mieter muss nicht zunächst gegen die Kündigung vorgehen. Erstattungsfähig sind alle Kosten von angemieteten Ersatzräumen. Dies stellte das Oberlandesgericht Bamberg per Beschluss im Februar 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter hatte einen auf 10 Jahre befristeten Gewerberaummietvertrag außerordentlich wegen eines bevorstehenden Verkaufs des Gebäudes gekündigt. Der Mieter mietete Ersatzräume an, welche auf Kosten des Mieters renoviert wurden. Späte stellte sich heraus, dass die Kündigung unwirksam war. Der Mieter machte daraufhin gegen den Vermieter Schadensersatz geltend, weil der Vermieter von der Unwirksamkeit der Kündigung wusste.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter rechtfertigt dann einen Schadensersatzanspruch des Mieters, wenn die Kündigung schuldhaft unbegründet ist. Der Mieter kann dann sämtliche Kosten des Umzugs, Investitionskosten für die neuen Räumlichkeiten und Mietkosten als Schadensersatzanspruch geltend machen. Im entschiedenen Rechtsstreit war eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, weil Vermieter und Mieter für den Mietvertrag eine Laufzeit von 10 Jahren vereinbart hatten. Für eine außerordentliche Kündigung lag kein Kündigungsgrund vor. Der geplante Verkauf des Gebäudes stellte jedenfalls keinen Kündigungsgrund dar. Der Mieter musste jedoch nicht gegen die unwirksame Kündigung gerichtlich vorgehen. Ein Mitverschulden des Mieters war wegen des vorsätzlichen Verhaltens des Vermieters ausgeschlossen (OLG Bamberg, Beschluss v. 18.02.20, Az. 4 U 191/19).
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