Gemeinschaft kann Korrektur der Beschluss-Sammlung nicht beschließen
Bestimmt wissen Sie, dass Ihr Verwalter die in ihrer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse in einer ordnungsgemäßen Beschluss-Sammlung zu führen hat. Diese Beschluss-Sammlung ist für Sie und die anderen Eigentümer wichtig, da sie es Ihnen ermöglicht, die Beschlusslage Ihrer Eigentümergemeinschaft praktisch mit einem Blick zu erfassen. Doch was ist, wenn die Einträge in die Beschluss-Sammlung fehlerhaft sind? Wer ist dann berechtigt, ihre Korrektur zu fordern? Hierzu hat das Amtsgericht Wuppertal entschieden: Zur Korrektur der Beschluss-Sammlung ist der Verwalter berechtigt und jeder Eigentümer kann die Korrektur ebenfalls verlangen. Dagegen besitzt die Eigentümergemeinschaft keine Beschlusskompetenz zur Korrektur der Beschluss-Sammlung (AG Wuppertal, Urteil v. 18.11.19, Az. 95b C 78/19).
Gemeinschaft kann Korrektur der Beschluss-Sammlung nicht beschließen
Im entschiedenen Fall fasste eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung einen Beschuss über die Korrektur der Beschluss-Sammlung. Hiermit war ein Wohnungseigentümer nicht einverstanden. Zum einen hielt er den Beschluss für zu unbestimmt, da unklar sei, was mit “die Korrektur sei beschlossen worden” konkret gemeint war. Außerdem sei die Eigentümergemeinschaft gar nicht befugt, die Korrektur der Beschluss-Sammlung zu beschließen, es fehle ihr insoweit an der erforderlichen Beschlusskompetenz. Zudem sei auch die neue Beschlusssammlung inhaltlich fehlerhaft. Der Eigentümer ging mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss vor.
Einzelner Eigentümer kann Korrektur verlangen
Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Eigentümers: Der Beschluss widersprach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Das gilt selbst dann, wenn man den Beschluss so versteht, dass die Gemeinschaft die Korrektur der Beschlusssammlung durch die Verwaltung genehmigt hat. Denn auch für eine solche Beschlussfassung fehlt es der Gemeinschaft an der erforderlichen Zuständigkeit. Die Gemeinschaft hat insoweit keine Beschlusskompetenz.
Der Führer der Beschluss-Sammlung, in der Regel also der Verwalter, hat jederzeit das Recht, Fehler der Beschluss-Sammlung selbständig zu korrigieren. Die Wohnungseigentümer sind dagegen für eine Korrektur nicht zuständig. Ist eine Eintragung fehlerhaft, hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Berichtigung (§ 21 Absatz 4 WEG). Erfüllt der zur Führung der Beschluss-Sammlung Verpflichtete einen solchen Berichtigungsanspruch nicht freiwillig, kann jeder Berechtigte diesen gerichtlich durchsetzen. Im Berichtigungsverfahren hat das Gericht zu klären, ob der Eintrag in der Beschluss-Sammlung unrichtig ist oder zu Unrecht erfolgt ist.
Fazit: Hat Ihr Verwalter Fehler beim Führen der Beschluss-Sammlung gemacht, können Sie als einzelner Wohnungseigentümer direkt gegen den Verwalter vorgehen, einen gemeinschaftlichen Beschluss brauchen Sie hierzu nicht. Verlangen Sie von Ihrem Verwalter die Berichtigung des Fehlers. Kommt er Ihrem Verlangen nicht nach, können Sie gerichtlich gegen ihn vorgehen. Behalten Sie für diesen Fall aber auch im Kopf, dass das nicht ordnungsgemäße Führen der Beschluss-Sammlung ein Abberufungsgrund ist (§ 26 Absatz 1 WEG).
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