Wenn ein Mieter eine Schadensersatzforderung nicht ausgleicht, ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt
Wenn ein Mieter eine in Form eines Urteils dem Vermieter zugesprochene Schadensersatzforderung nicht ausgleicht, ist der Vermieter zu einer ordentlichen Kündigung berechtigt. Dies entschied das Landgericht Berlin im Januar 2020 per Urteil. Gleicht der Mieter jedoch die Forderung innerhalb der Schonfrist aus, ist dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar.
Der Fall
Ein Mieter war wegen eines von ihm verursachten Wasserschadens rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 4.462,50 € an seinen Vermieter verurteilt worden. Der Mieter beglich die Forderung des Vermieters jedoch nicht. Deshalb kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Da der Vermieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein. Der Mieter glich dann die offene Forderung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Klage aus.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Allerdings war die außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB nicht zulässig. Da der Mieter den Schadensersatzanspruch des Vermieters nicht ausgeglichen hatte, hatte er zwar seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt. Da die Schadensersatzforderung jedoch dann vor Ablauf von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage von dem Mieter ausgeglichen wurde, war es dem Vermieter nach Ansicht des LG Berlin zumutbar, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Denn eine ordentliche Kündigung des Vermieters gem. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB war auf jeden Fall berechtigt, da dem Mieter eine erhebliche Pflichtverletzung vorzuwerfen war. Denn die offene Schadensersatzforderung war erheblich höher als die vom Mieter monatlich geschuldete Miete (LG Berlin, Urteil v. 29.01.20, Az. 65 S 231/19).
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