Kündigungserklärung im Briefkasten ist auch zugegangen
Eine in den Briefkasten eines Mieters eingeworfene Kündigungserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Mieter den Briefkasten nicht leert. Dies stellte das Landgericht Berlin im Januar 2020 klar.
Der Fall
Ein Mieter war wegen eines von ihm verursachten Schadens rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz an seinen Vermieter verurteilt worden. Der Mieter beglich die Forderung des Vermieters jedoch nicht. Deshalb kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Der Mieter entnahm das Kündigungsschreiben jedoch nicht aus dem Briefkasten. Da der Mieter nicht freiwillig auszog, reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Das Landgericht Berlin belehrte den Mieter darüber, dass die verweigerte Kenntnisnahme vom Inhalt des Kündigungsschreibens durch die unterlassene Leerung des Briefkastens den Mieter nicht schützte. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wie eine Kündigung, ist dem Erklärungsempfänger bereits dann zugegangen, wenn sie so in den persönlichen Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Üblicherweise werden Briefkästen ein Mal am Tag geleert (LG Berlin, Urteil v. 29.01.20, 65 S 231/19).
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