Weitervermietung trotz bestehendem Mietvertrag ist rechtswidrig
Eine Weitervermietung trotz bestehenden Mietvertrags ist rechtswidrig und verpflichtet den Vermieter zum Schadensersatz. Dies stellte das Amtsgericht Köln im Mai 2020 klar.
Der Fall
Ein Vermieter ließ sein Mietshaus sanieren. Der Vermieter und ein Mieter verhandelten über die Modalitäten der Sanierung und insbesondere über die Frage, ob der Mieter die Wohnung vorübergehend verlassen sollte. Der Vermieter hatte angekündigt, dass das Dach insgesamt erneuert werden müsste. Grundsätzlich waren sich die Parteien darüber einig, dass ein vorübergehender Umzug des Mieters für einige Wochen erforderlich sein würde und ihm als Ausweichquartier vom Vermieter ein 1-Zimmer-Apartment im Erdgeschoss des Hauses zur Verfügung gestellt werden sollte.
Am 06.01.2020 räumte der Mieter seine persönlichen Sachen aus der Wohnung. Der Mieter erhielt die Schlüssel zu der Wohnung im Erdgeschoss, die allerdings noch erhebliche Mängel aufwies. Um den 03.02.2020 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter fristlos Der Mieter behauptete, es habe keine Vereinbarung gegeben, die den Vermieter dazu berechtigte, die angemietete Wohnung in Besitz zu nehmen. Vielmehr habe eine endgültige Einigung über den Umzug in die Wohnung im Erdgeschoss noch ausgestanden. Der Mieter war der Auffassung, dass ihm daher ein Anspruch auf Wiederaufbau und Wiedereinräumung des Alleinbesitzes zustehe. Außerdem bestehe ein Anspruch auf Untersagung der Weitervermietung bzw. Nutzungsüberlassung an Dritte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das AG Köln entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Gemäß § 862 BGB kann ein Besitzer die Beseitigung der Störung des Besitzes verlangen, wenn er durch verbotene Eigenmacht in seinem Besitz gestört wird. Der Mieter war, nachdem er nach wie vor über den Schlüssel zu der Wohnung verfügte, Besitzer. Der Vermieter hat den Besitz des Mieters durch verbotene Eigenmacht im Sinne des §§ 858 Abs. 1 BGB gestört, indem er ohne den Willen des Mieters die Wohnung teilweise dadurch zerstört hat, dass er die Decken, Fenster und teilweise die Innenwände entfernen ließ. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung der Besitzstörung richtet sich auf Wiederaufbau der Mietwohnung in ihrer früheren Form sowie auf Rückübertragung des Alleinbesitzes an dieser Wohnung. Der Anspruch war auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der Vermieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte. Dem Mieter stand daneben auch ein Anspruch auf Unterlassung der Weitervermietung der Mietwohnung bzw. Nutzungsüberlassung an Dritte gegen den Vermieter zu (AG Köln, Urteil v. 07.05.20, Az. 222 C 84/20).
Neueste Kommentare