Abbruch von Vertragsverhandlungen durch Mietinteressent ist kein Grund für Schadensersatz
Grundsätzlich ist jeder an den Vertragsverhandlungen für einen Mietvertrag Beteiligte berechtigt, vom Abschluss des Vertrages Abstand zu nehmen. Dieser Entschluss muss zur Vermeidung von Ersatzansprüchen nicht begründet werden, stellte das Amtsgericht München im Juli 2020 klar.
Das AG München wies durch Urteil die Klage der Vermieter einer 3-Zimmer-Wohnung auf Zahlung entgangener Miete in Höhe von 1.450 € ab. Ein Paar hatte sich im August 2019 für diese Mietwohnung beworben. Die Vermieter entschieden sich dafür, den Interessenten ein Vertragsangebot zu machen und teilten ihnen mit, dass sie die Wohnung bekommen würden. Im September 2019 sollte der Mietvertrag unterschrieben werden. Den anderen Mitbewerbern wurde abgesagt. Zum Abschluss eines Mietvertrages kam es nicht, da das Paar inzwischen festgestellt hatte, dass es doch nicht mehr zusammenziehen wollte. Die Vermieter erfuhren dies durch einen Telefonanruf. Trotz weiterer Inserate mit Besichtigungstermin war eine Vermietung der Wohnung ab Oktober 2019 nicht möglich.
Nach Ansicht der Vermieter hatte das Paar den Vertragsschluss als sicher hingestellt, ohne einen Vertragsentwurf sehen zu wollen. Sie hätten ausdrücklich telefonisch ihre Bereitschaft zum Abschluss des Vertrages bekräftigt. Die verklagten Mietinteressenten meinten jedoch, dass die Vermieter frühestens nach Erhalt und Überprüfung des Mietvertrages von einer verbindlichen Zusage hätten ausgehen können. Sie kannten jedoch nur den Text der Online-Wohnungsanzeige.
Das AG München war der Ansicht, dass ein Vermieter zwar bei grundlosem Abbruch von Vertragsverhandlungen oder schuldhafter Verhinderung der Wirksamkeit eines Mietvertrages eine Haftung für Aufwendungen, die er in Erwartung des Vertragsabschlusses getätigt hatte, erwarten kann. Der Vermieter konnte im entschiedenen Rechtsstreit aber nicht davon ausgehen, dass der Abschluss des Mietvertrages nach den Verhandlungen sicher wäre, denn die Mietinteressenten hatten zu keinem Zeitpunkt einen Vertragsentwurf oder einen Mietvertrag in Händen gehabt. Ohne einen Entwurf oder einen Mietvertrag war es den Interessenten aber gar nicht möglich ihre vertraglichen Verpflichtungen zu prüfen. Ohne eine solche Prüfung kann von einem sicheren Vertragsschluss nicht ausgegangen werden. Die Annonce war für eine solche Prüfung nicht ausreichend. Dass zwei Mitmieter, die als Paar eine Wohnung anmieten wollen, sich vor Abschluss des Mietvertrages trennen, ist ein ausreichender Grund, den Abbruch von Vertragsverhandlungen zu rechtfertigen. Hieraus entsteht für den enttäuschten Vermieter kein Anspruch auf Schadensersatz (AG München, Urteil v. 14.07.20, Az. 473 C 21303/19).
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