BGH: Automatische Verlängerung bei Maklerverträgen ist zulässig!
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung verkaufen, werden Sie sich vielleicht auch eines Maklers bedienen. In diesem Fall sollten Sie sich auch das Kleingedruckte Ihres Maklervertrages genau ansehen. Dort verstecken sich nämlich häufig Klauseln, nach denen sich der Maklervertrag automatisch verlängert, wenn Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist kündigen. Nach dem BGH ist eine solche Klausel zumindest dann wirksam, wenn die Verlängerung maximal die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit umfasst und eine angemessene Kündigungsfrist vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 28.05.2020, Az. I ZR 40/19).
Eigentümerin hatte Verlängerungsklausel nicht gesehen
Im entschiedenen Fall hatte eine Wohnungseigentümerin einen Makler mit dem Verkauf ihrer Eigentumswohnung beauftragt. Sie schloss mit dem Makler einen Alleinverkaufsvertrag ab, der für sechs Monate laufen sollte. Die beiliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthielten eine Klausel, wonach sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere drei Monate verlängern sollte, wenn er nicht mit vierwöchiger Frist gekündigt werde.
Da es dem Makler nicht gelang, die Wohnung innerhalb der sechs Monate zu verkaufen, beauftragte die Eigentümerin einen anderen Makler mit dem Verkauf. Den über sechs Monate abgeschlossenen Maklervertrag kündigte sie nicht. Der nunmehr beauftragte Makler war erfolgreich. Die Wohnung wurde verkauft und er bekam dafür die vereinbarte Provision. Daraufhin verklagte der zuerst beauftragte Makler die Verkäuferin auf Schadensersatz in Höhe von 15.000 €.
Verlängerung zulässig, Makler erhielt dennoch keinen Schadenersatz
Der BGH entschied den Fall zugunsten der Wohnungsverkäuferin, sie musste den verlangten Schadenersatz nicht leisten. Der BGH wies zunächst ausdrücklich darauf hin, dass Alleinverkaufsverträge prinzipiell unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbeziehungen abgeschlossen werden dürfen und zwar auch mit einer in diesen enthaltenen Verlängerungsklausel. Wenn der Vertrag mit angemessener Frist gekündigt werden kann, ist eine automatische Verlängerung eines auf sechs Monate geschlossenen Vertrages um je drei Monate kein Problem.
Es ging den Richtern aber zu weit, dass die vierwöchige Kündigungsfrist in einer Anlage zum Vertrag versteckt worden war. Aus diesem formellen Grund verlor der Makler den Prozess.
Fazit: Diese Entscheidung zeigt, dass Sie sich Ihren Maklervertrag gut ansehen müssen. Prüfen Sie, ob er eine Klausel enthält nach der er sich automatisch verlängert, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Jetzt wissen Sie, dass eine solche Klausel grundsätzlich zulässig ist. Beenden Sie den Maklervertrag unbedingt bevor Sie einen weiteren Makler beauftragen. Anderenfalls riskieren Sie hohe Schadenersatzforderungen des Maklers. Darauf, dass eine solcher Schadenersatzanspruch, wie in diesem Fall, an formalen Gründen scheitert, sollten Sie sich besser nicht verlassen.
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