Belegeinsichtsrecht: Gescannte Belege nur wenn deren Fälschung ausgeschlossen ist
Ein Mieter muss sich von seinem Vermieter auf eingescannte Belege nur dann verweisen lassen, wenn das Verfahren zur Dokumentenspeicherung fälschungssicher ist. Das stellte das Landgericht Hamburg im April 20202 klar.
Der Fall
Ein Vermieter von Gewerberäumen und sein Mieter stritten sich über die Verpflichtung des Vermieters seinem Mieter zu den Betriebskostenabrechnungen die entsprechenden Belege vorzulegen. Nach Erhalt der letzten Betriebskostenabrechnung verlangte der Mieter unter Fristsetzung vom Vermieter Einsicht in die Originalbelege. Insbesondere verlangte der Mieter Einsicht in einen Versorgungsvertrag sowie die Einzelverbrauchsdaten der anderen Mieter. Der Vermieter scannte die entsprechenden Belege ein und legte dem Mieter lediglich Ausdrucke der eingescannten Belege vor. Allerdings legte der Vermieter dem Mieter nicht den Versorgungsvertrag und die Einzelverbrauchsdaten vor. Der Mieter reichte deshalb Klage auf Einsicht in die Originalbelege ein.
Die Entscheidung vor Gericht − Mit Erfolg!
Das LG Hamburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Das Rechte eines Mieters auf Einsicht in die einer Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegenden Belege erstreckt sich auf die Originalbelege. Nach herrschender Meinung hat ein Mieter Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege. Der Vermieter muss im Einzelnen darlegen, welche Belege vorhanden sind und diese vorlegen. Ein Mieter muss sich nur dann auf eingescannte Belege verweisen lassen, wenn die vom Vermieter gewählte Dokumentenspeicherung fälschungssicher ist. Die Vorlage von eingescannten Belegen reicht aber allenfalls dann aus, wenn keine Originalbelege mehr vorhanden sind. Der zur Vorlage von Belegen verpflichtete Vermieter muss dem Mieter auch Verträge mit Dritten sowie die dem Vermieter vorliegenden Einzelverbrauchsdaten anderer Mieter vorlegen. Nur Belege, die sich ausschließlich auf nicht umlagefähige Kosten beziehen, muss ein Vermieter nicht vorlegen (LG Hamburg, Urteil v. 30.04.20, Az. 418 HKO 117/18).
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