Klage wegen Baumängeln – Prozesskosten können Sie nicht von der Steuer absetzen
Wenn Sie Ihre Eigentumswohnung von einem Bauträger gekauft haben und Erfahrungen mit “Pfusch am Bau” machen mussten ist das schon ärgerlich genug. Oft genug kommen zu den vorhandenen Schäden dann aber noch hohe Kosten einer Schadenersatzklage hinzu. Wenn Sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen wollen, haben Sie allerdings schlechte Karten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz handelt es sich dabei nicht um steuerlich abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen (Urteil v. 07.05.2020, Az. 3 K 2036/19).
Baufirma ging in Konkurs, Bauherren mussten Prozesskosten zahlen
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Jahr 2015 eine Baufirma mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses, in dem Sie auch selbst leben wollten, beauftragt, Allerdings kam es bei der Umsetzung des Bauvorhabens zu gravierenden Fehlern in der Planung und Ausführung des Projekts. Daher leiteten die Bauherren ein Beweissicherungsverfahren gegen die Baufirma ein. Das Verfahren war sehr kostspielig, allein im Jahr 2017 gaben sie fast 14.000 € für Gerichtskosten und Anwaltshonorare aus. Da die Baufirma 2018 in Konkurs ging, blieb das Ehepaar auf den Kosten sitzen.
Das Ehepaar gab die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 des Einkommenssteuergesetzes in ihrer Steuererklärung für 2017 an. Da das Finanzamt das aber nicht anerkennen wollte, erhob das Ehepaar Klage.
Baumängeln sind nicht außergewöhnlich
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht entschied: Weder der Erwerb des Eigenheims noch die Baumängel bedrohen das Existenzminimum und seien daher steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung einzustufen.
Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass Baumängel nicht unüblich sind. Daher könne man die Prozesskosten wegen solcher Mängel auch nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Das Gericht berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH). Nach dessen Auffassung seien Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Einfamilienhaus nicht als außergewöhnliche Belastungen zu werten.
Fazit: Kommt es beim Bau Ihres Eigenheims zu einem Prozess wegen Baumängeln, tragen Sie auf jeden Fall die Prozesskosten, wenn der Bauträger in Konkurs geht. Ihr Verlust lässt sich dann auch nicht über Ihre Steuererklärung mindern. Machen Sie sich das klar, bevor Sie Klage erheben.
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