Datenschutz für Vermieter: Empfindliche Strafen drohen (1/3)
Ganz klar: Die EU-Datenschutz-Grundverordnung ist nicht erst seit gestern in Kraft. Aber jetzt flattern deutschen Vermietern immer mehr empfindliche Bußgelder ins Haus. Allen voran wurde die Deutsche Wohnen zu einem Millionenbußgeld verdonnert, aber auch private Vermieter sind betroffen. Viele solcher Fälle beruhen auf mangelnder Information. In unserer Serie „Datenschutz für Vermieter“ lesen Sie deshalb, wie Sie solche Strafzahlungen vermeiden.
Heute erfahren Sie, wann und wie Sie betroffen sind.
Ich bin Privatvermieter – gilt die Datenschutz-Verordnung überhaupt für mich?
Ja, die DSGVO sowie das Bundesdatenschutzgesetz gelten für Sie ebenso wie für alle Verwalter, Makler oder gewerblichen Vermieter.
Wo betrifft mich das Datenschutzgesetz?
Als Vermieter treffen Sie das erste Mal schon vor den Besichtigungen Ihrer Immobilie auf DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz – schließlich gilt es hier, eine Menge Daten zu sammeln. Aber auch im Verlauf eines Mietverhältnisses kann das immer wieder vorkommen. Ein Thema, das immer wichtiger wird, sind z.B. die so genannten Smart Meter, also smarte Zähler für Strom, Wasser etc.
Was muss ich beim Datenschutz beachten?
Grundsätzlich gilt: Eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene (in unserem Fall ein Mieter oder Mietinteressent) darin eingewilligt hat oder dies aufgrund einer Rechtsvorschrift erlaubt ist. Die entsprechende Rechtsvorschrift ist zu finden in Paragraf 28, Absatz 1, Satz 1 Nummer 2 BDSG. Hier geht es um Daten, die zur Erfüllung von Geschäftszwecken erhoben werden. Das ist immer dann erlaubt, wenn Sie als Vermieter ein berechtigtes Interesse daran haben, das schwerer wiegt als das des Mietinteressenten. Wann das der Fall ist, ist nicht immer ganz einfach zu beantworten. Ein Beispiel: Sie dürfen nach dem Arbeitgeber des Interessenten fragen, aber nicht nach der Beschäftigungsdauer. Hier wurde entschieden: Die Länge eines Arbeitsverhältnisses sagt nichts aus über die Wahrscheinlichkeit der Kündigung – und damit über die Solvenz Ihrer potenziellen Mieter.
Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?
Für Großvermieter, Verwalter oder Maklerunternehmen mit mehr als neun Mitarbeitern ist das Pflicht. Der Datenschutzbeauftragte kann aber auch von extern kommen. Als Privatvermieter sollten Sie sich zumindest eingehend informieren. Gesetzestexte sind nicht Ihre Stärke? Dann kann es helfen, wenn Sie sich für den Anfang von einem Experten beraten und unterstützen lassen.
Datenschutz bei Dritten
Arbeiten Sie mit einer Immobilienverwaltung, mit Ablesefirmen oder Handwerkern, die Zugang zu Daten haben? Dann sollten Sie sich auf jeden Fall erkundigen, ob diese ebenfalls mit einem schlüssigen Datenschutzkonzept arbeiten. Sind Sie gewerblich tätig sind, haften Sie sonst sogar für Datenschutzverstöße durch Drittanbieter.
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